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Autor: Diller, Ansgar.
Titel: Rundfunk im Westen von 1945 bis 1990
Quelle: Was Sie über Rundfunk wissen sollten. Materialien zum Verständnis eines Mediums. 1996.
Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Autors
Dr. Ansgar Diller
Rundfunk im Westen von 1945 bis 1990
Aufgaben der West-Alliierten Programme
Aufbau des Rundfunks der West-Alliierten nach heimischem Vorbild
Die "Zehn Gebote" der Amerikaner
Deutsch-Alliierte Kompromisse
Die Briten übergeben an die Deutschen
Aufbau der Rundfunkanstalten und Programmgrundsätze
Presse- und Rundfunkfreiheit - aber Funkhoheit vorerst weiter bei den Alliierten
Rundfunk-Organisationspläne der Bundesregierung
Gründung der ARD
ARD-Fernsehstart: Erstes Deutschen Fernsehen
Neue Rundfunkanstalten nach Landes- und Bundesrecht
Aktivitäten des Bundes zugunsten der Privaten
Erstes Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts
ZDF-Staatsvertrag: Das Zweite Deutsche Fernsehen
Programmangebote im Hörfunk und Fernsehen der 50er- bis Anfang der 60er Jahre
Verlegerfernsehen?
Kommissionen zum Wettbewerb zwischen Rundfunk und Presse
Streit um Gebührenerhöhung mündet in Neuregelung der Gebührenfrage
Bleibendes Gerangel um die Gebührenhöhe
Finanzausgleich innerhalb der ARD
Öffentlich-Rechtliche nicht mehr Mehrwertsteuerpflichtig
Privatrundfunk in den Startlöchern
Kabelpilotprojekte: Die Rundfunkteilnehmer zahlen mit
Bundesverfassungsgericht: Privatrundfunk zulässig
Landesrundfunkanstalten starten dritte Fernsehprogramme
Ziele und Ergebnisse der Kabelpilotprojekte
Landesmedienanstalten: Kontrolle über den Privatfunk
Bundesverfassungsgericht regelt den dualen Rundfunk
Neue Landesrundfunkgesetze für einige öffentlich-rechtliche Anbieter
Formierung privater Anbieter
Schon einige Wochen vor der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 hatten die meisten Rundfunksender ihren Betrieb eingestellt. Die Sendeanlagen und Funkhäuser waren entweder von den Alliierten durch Bomben zerstört oder von deutschen Kommandoeinheiten noch vor Eintreffen der Alliierten gesprengt worden. Wo die Alliierten einmarschierten, trat ein sofortiges Publikationsverbot für die Deutschen in Kraft, übten die Besatzungsmächte die Funkhoheit aus.
Bei ihrem Vorrücken in Deutschland übernahmen die Besatzungsmächte unterschiedlich intakte Rundfunkeinrichtungen. Die günstigsten Voraussetzungen fanden die Briten in Hamburg vor. Hier meldete sich die Rundfunkstation am 4. Mai um 19.00 Uhr mit der Ansage: "This is Radio Hamburg, a station of the Allied Military Government. Hier spricht Hamburg, ein Sender der Alliierten Militärregierung". Erst knapp 24 Stunden waren seit der letzten Sendung des nationalsozialistischen Reichssenders Hamburg vergangen; zehn Stunden vor der Ansage hatten britische Soldaten das Hamburger Funkhaus besetzt. Der Nebensender Flensburg verbreitete allerdings noch bis zum 9. Mai nationalsozialistische (Durchhalte-)Propaganda. Vom 12. Mai an war Radio München als Sender der amerikanischen Militärregierung zu hören. Am Tag darauf begann im Auftrag der Sowjets der Berliner Rundfunk mit seinen Sendungen.
Von einem regulären Programm konnte in den ersten Nachkriegsmonaten noch keine Rede sein. Vielmehr übernahm der Rundfunk zunächst die Aufgabe von Amtsblättern und Plakaten oder des Anzeigenteils von Tageszeitungen. Neben Musikaufnahmen von Schallplatten und Tonbändern wurden Aufrufe an Ärzte und Bäcker gesendet, sich an ihren Arbeitsstätten wieder einzufinden, Hinweise auf die Wiedereröffnung von Geschäften, auf nur selten fahrende Züge, Straßenbahnen und Busse, auf Zuteilung von Nahrungsmitteln und Kleidung, Warnungen vor dem Schwarzmarkt und Mahnungen, sich zur Aufbauarbeit, zu Schul- und Polizeidienst zu melden. Anordnungen der Militärbehörden wechselten sich ab mit Nachrichten für die vielen im Krieg Verschleppten.
Die Briten bauten nach dem Vorbild ihres heimischen Rundfunks mit Radio Hamburg, den späteren Nordwestdeutschen Rundfunk (NWDR), eine zentrale Rundfunkorganisation für ihre Besatzungszone auf. Diesem Vorbild folgten die Franzosen, die für ihre Zone 1946 den Südwestfunk in Baden-Baden gründeten, von dem Radio Saarbrücken für das Saarland abgetrennt wurde. Im Besatzungsgebiet der Amerikaner entstand hingegen in jedem Land eine eigene Rundfunkstation: Radio München für Bayern, Radio Frankfurt (am Main) für Hessen, Radio Stuttgart für Württemberg-Baden und Radio Bremen für Bremen, die amerikanische Enklave inmitten der britischen Besatzungszone.
Die Sowjets hielten das im britischen Sektor von Berlin gelegene Haus des Rundfunks besetzt. Von hier aus lenkten sie den Rundfunk in ihrer Zone und in den vier Berliner Sektoren.
Da den Westalliierten Sendezeiten im Berliner Rundfunk verweigert wurden, gründeten die Amerikaner eine eigene Radiostation: den Rundfunk im amerikanischen Sektor (RIAS) Berlin, der 1945 zunächst als Drahtfunk im amerikanischen Sektor (DIAS) zu senden begann. Außerdem eröffneten die Briten 1946 eine Zweigstelle des NWDR in der Viersektorenstadt.
Die Amerikaner überwachten zwar einerseits das politische Programm durch Anweisungen und Manuskriptzensur und handelten damit entgegen ihren eigenen demokratischen Grundsätzen, doch sie bestärkten andererseits ihre Mitarbeiter in der kritischen Kommentierung politischer Ereignisse. Die Engländer boten "ihren" Redakteuren generell größere Freiheiten, die diese für "meinungsfreudige" Kommentare zu politischen Fragen und auch zum schwierigen "Umgang mit Siegern" nutzten. Amerikaner und Franzosen protestierten oft gegen die nachlässige Zensur der Briten. Dahinter standen unterschiedliche Konzepte für die politische Umerziehung. Während die Engländer die "Reeducation" den Deutschen selbst überlassen wollten, beharrten die Amerikaner auf einem gezielten pädagogischen Einsatz des Rundfunks. Innerhalb einer Sendereihe >Der Lehrer in der neuen Volksschule< behandelte z.B. Radio Stuttgart als erstes Thema >Turnen und Spielen ohne Nazigeist<. Solche Beiträge sollten den Lehrern unzulängliche Ausbildungsmöglichkeiten und fehlende pädagogische Literatur ersetzen. Daneben entwickelte sich der Schulfunk zu einem wichtigen Mittel der Umerziehung. Beispielsweise verpflichteten die Briten die deutschen Behörden, jede Schule mit einem Radioempfänger auszustatten.
Gegen den anhaltenden Widerstand deutscher Politiker beschlossen amerikanische Besatzungoffiziere im Mai 1946 einen "Entwurf zu einer Erklärung über Rundfunkfreiheit in Deutschland", die als "Zehn Gebote" in die Rundfunkgeschichte eingegangen sind.
Erklärung über Rundfunkfreiheit in Deutschland ("Zehn Gebote") (Auszug)
Das deutsche Rundfunkwesen [wird] seine nunmehr hergestellte Unabhängigkeit aufrechterhalten. Es wird sich nicht den Wünschen oder dem Verlangen irgendeiner Partei, irgendeines Glaubens oder irgendeines Bekenntnisses unterordnen. Es wird weder direkt noch indirekt eine Schachfigur der Regierung werden, noch wird es das Werkzeug einer besonderen Gruppe oder Persönlichkeit sein, sondern es wird in freier, gleicher, offener und furchtloser Weise dem ganzen Volke dienen. Die einzige Sache, die der deutsche Rundfunk verfechten wird, wird die Sache der Gerechtigkeit und die gemeinsame Sache der Menschheit sein. Bei gewissenhafter Einhaltung dieser allgemeinen Grundsätze verpflichtet sich die Leitung jedes einzelnen Senders und auch jeder zukünftigen Rundfunkgesellschaft:
Den Vertretern der hauptsächlichsten religiösen Bekenntnisse, die den Wunsch äußern, gehört zu werden, eine angemessene Sendezeit einzuräumen.
Den Vertretern der verschiedenen Richtungen bei strittigen Fragen von allgemein öffentlichem Interesse die gleiche Länge der Sendezeit zu gewähren.
Den Vertretern der gesetzlich zugelassenen Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber das Recht auf die gleiche Länge der Sendezeit zu garantieren.
Allen politischen Parteien, die auf regionaler oder breiterer Basis zugelassen sind, während ihrer Beteiligung an örtlichen sowie Landes- oder zukünftigen Reichswahlen die gleiche Länge der Sendezeit einzuräumen.
Den festangestellten Sprechern, Kommentatoren oder Programmverfassern nicht zu gestatten, bei Sendungen, an denen sie beteiligt sind, ihre Namen zur Werbung für irgendeine polit. Partei herzugeben.
Die ganze Berichterstattung auf ein hohes Niveau wahrheitsgetreuer Objektivität an Inhalt, Stil und Wiedergabe einzustellen und bei Nachrichtensendungen jede offenbare oder versteckte Kommentierung zu unterlassen.
Bei Nachrichtenübermittlungen soweit wie möglich ausschließlich Material zu benützen, das von freien und unabhängigen Nachrichtenagenturen oder aus solchen Quellen stammt, von denen man annehmen kann, daß sie einen objektiven Standpunkt einnehmen, und es in unmißverständlicher Weise erkennen lassen, wenn Nachrichten übermittelt werden, deren Ursprung nicht als frei, unabhängig und unbeeinflußt festgestellt werden kann.
Demokratisch gesinnten Kommentatoren und Vortragenden das Recht zur Kritik an Ungerechtigkeiten, Mißständen oder Unzulänglichkeiten bei Persönlichkeiten oder Amtsstellen der öffentlichen Behörden und den Staats- oder der Reichsregierung mit allen verfügbaren Mitteln zu gewährleisten und zu sichern.
Keine Sendung zu gestatten, die irgendwie Vorurteile oder Diskriminierung gegen Einzelpersonen oder Gruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Farbe verursachen könnte.
Zu verhindern, daß der Sender Gedanken oder Begriffe verbreitet, die in grober Weise gegen die moralischen Gefühle großer Teile der Zuhörerschaft verstoßen würden.
Der frühere Rundfunkkommissar des Reichspostministers Hans Bredow legte unter dem Einfluß der Amerikaner den Entwurf für ein Rundfunkstatut vor, das die Vorstellungen von Besatzern und Besetzten unter einen Hut zu bringen versuchte. Danach sollten die Rundfunksender und Fernseheinrichtungen besonderen Aufsichtsgremien mit Vertretern verschiedener Bevölkerungs- und Interessensgruppen, aber nur wenigen Politikern aus Parlament und Regierung verantwortlich sein. Zur wichtigsten Aufgabe der Gremien sollte die Wahl des Intendanten gehören. Außerdem verlor die Post - auf Wunsch der Alliierten - als staatliche Behörde jeglichen Einfluß auf den Rundfunk und mußte die Rundfunksender den Rundfunkstationen übertragen.
Als erste Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts entstand am 1. Januar 1948 der NWDR. Obwohl durch eine britische Verordnung gegründet, wich das Statut von den ursprünglichen Vorstellungen des staatsfernen Rundfunks ab. Die Satzung als Ergebnis von Verhandlungen zwischen britischen Kontrolloffizieren, Zonenbeirat und den Regierungen der vier Länder, die das Sendegebiet des NWDR bildeten (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein), gestand dem Rundfunk Selbstverwaltung zu und bestimmte, daß er "in voller Unabhängigkeit von Einflüssen des Staates und parteipolitischen Richtungen betrieben" werde. Doch im wichtigsten Kontrollgremium, dem Hauptausschuß, gab es ein Übergewicht staatlicher Vertreter, das Fachleute an der (partei)politischen Unabhängigkeit des NWDR zweifeln ließ.
Konsequenter setzten sich die Amerikaner gegen die politischen Ansprüche der Deutschen durch. Zu staatsnah erscheinende Entwürfe für Rundfunkgesetze, die die einzelnen Länderparlamente in der amerikanischen Besatzungszone berieten, wurden von ihnen verworfen. Bestimmungen, wonach der Staat im Rundfunk eine Vorzugsstellung genießen und die Regierung den Rundfunk kontrollieren sollte, ließen die Radiooffiziere nicht zu. Sie hielten an ihrer Auffassung fest, daß der Rundfunk als unabhängiges publizistisches Medium eine wichtige Rolle bei der Kontrolle der Regierenden zu spielen habe.
Nach zähem Ringen wurde als erstes das Gesetz für den Bayerischen Rundfunk am 29. Juli 1948 verabschiedet. Noch in den Sommermonaten folgten die Gesetze über den Hessischen Rundfunk in Frankfurt am Main und über Radio Bremen. Die gesetzliche Grundlage für den Süddeutschen Rundfunk in Stuttgart ließ länger auf sich warten. Erst in einem zweiten Anlauf verabschiedeten die Abgeordneten am 31. März 1949 ein Gesetz, wonach dem Aufsichtsgremium Rundfunkrat kein Mitglied der Regierung mehr angehörte. Zusammen mit dem Südwestfunk in Baden-Baden, dem die Franzosen am 30. Oktober 1948 durch eine Verordnung eine Rechtsgrundlage gegeben hatten, waren in den drei westlichen Besatzungszonen bis Mitte 1949 sechs voneinander unabhängige Rundfunkanstalten geschaffen worden.
Bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 waren bereits die Weichen für die Rundfunklandschaft gestellt. Trotz der sich abzeichnenden Organisationsform als Anstalten des öffentlichen Rechts hatte sich der Parlamentarische Rat, der das Grundgesetz ausarbeitete, nicht entschließen können, dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. Im Artikel 5 des Grundgesetzes fand sich nur wieder, worauf sich alle Politiker hatten einigen können. Es heißt dort: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."
Gesetze und Verordnungen schufen, außer beim NWDR, jeweils drei sogenannte Anstaltsorgane: Rundfunkrat, Verwaltungsrat und Intendant. Im Rundfunkrat waren die gesellschaftlich wichtigen Grupppen wie Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Berufsverbände sowie Institutionen des kulturellen Lebens vertreten. Seine Mitglieder hatten als Vertreter der Allgemeinheit und nicht der sie entsendenden Organisationen den Intendanten zu wählen, diesen in grundsätzlichen Fragen zu beraten, den Haushalt der Rundfunkanstalt zu genehmigen und über deren Unabhängigkeit zu wachen. Dem Verwaltungsrat, dessen Mitglieder mehrheitlich vom Rundfunkrat bestimmt wurden, war die laufende Kontrolle der Geschäftsführung übertragen. Der Intendant allein hatte das Programm zu verantworten. Als "Anstalten des öffentlichen Rechts" verwalteten sich die Rundfunkanstalten selbst; sie bekamen die Aufgabe, Nachrichten und Darbietungen unterhaltender, bildender und belehrender Art zu verbreiten. Nach den Programmgrundsätzen waren Vertretern politischer Parteien z.B. vor Wahlen, der Kirchen und Sozialpartner jeweils gleiche Sendezeiten einzuräumen. Die Landesregierungen erhielten das Recht, Gesetze und Verordnungen durch den Rundfunk bekanntgeben zu lassen. Den Journalisten wurde aufgegeben, Nachrichten von Kommentaren zu trennen. Sachliche Kritik an Personen und Einrichtungen wurde ausdrücklich für zulässig erklärt. Den angegriffenen Dienststellen und Persönlichkeiten war aber die Möglichkeit zur Entgegnung einzuräumen.
Die von den drei westalliierten Mächten gebildete Alliierte Hohe Kommisssion hatte gleichzeitig mit dem Besatzungsstatut am 21. September 1949 ein Presse- und Rundfunkgesetz in Kraft gesetzt, das die Freiheit der Presse, des Rundfunks und "anderer deutscher Mittel der Berichterstattung" gewährleistete. Die Kommission behielt sich vor, gegen politische, verwaltungsmäßige und finanzielle Maßnahmen vorzugehen, die diese Freiheit bedrohen könnten. Ohne ihre Zustimmung durften keine neuen Rundfunk-, Fernseh- oder Drahtfunksender eingerichtet werden. Damit lag die Funkhoheit - wie schon seit Ende des Zweiten Weltkriegs - weiterhin bei den alliierten Mächten.
Trotz der alliierten Vorbehalte reiften bei der Bundesregierung aber sehr bald Pläne für eine durchgreifende Änderung der bestehenden Rundfunkordnung. Dabei gab es eine ungeklärte Verfassungslage, ob der Rundfunk zur Kulturhohheit der Länder gehöre oder nicht. Bundeskanzler Konrad Adenauer vertrat die Ansicht, der Rundfunk müsse ein "politisches Führungsmittel der jeweiligen Bundesregierung" sein, und forderte noch 1950 von der Alliierten Hohen Kommission die Wiederherstellung der Rechtslage, wie sie bis 1933 bestanden hatte. Da der Kanzler im Rundfunk vor allem Parteigänger der oppositionellen Sozialdemokratie in den Führungsetagen vermutete, kündigte er im Herbst 1952 eine Neuordnung des Rundfunks rechtzeitig noch vor den Bundestagswahlen im Herbst 1953 an. Doch ein Gesetzentwurf der Koalitionsparteien, die von der parlamentarischen Vertretung des deutschen Volkes anstelle des Besatzungsrechts etwas Neues setzen lassen wollten, wurde in der laufenden Gesetzgebungsperiode im Bundestag nicht mehr behandelt. Verhandlungen der Bundesregierung mit den Ländern schlossen sich an, führten aber bis Mitte der 50er Jahre zu keinem Ergebnis.
Im Windschatten des jahrelangen politischen Tauziehens schufen die Rundfunkanstalten Tatsachen, um neuen Entwicklungen gerecht zu werden. Am 10. Juni 1950 schlossen sie sich zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammen. Die Arbeitsgemeinschaft sollte gemeinsame Interessen der Rundfunkanstalten wahrnehmen und Fragen des Programms, rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Art bearbeiten.
Wichtigste Gemeinschaftsaufgabe der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sollte das Fernsehen werden. Nachdem die Briten ihr Verbot aufgehoben und dem NWDR 1948 die Wiederaufnahme fernsehtechnischer Experimente erlaubt hatten, war ab 1950 in Hamburg ein Versuchsprogramm zu sehen, das 1952 in öffentliche Fernsehsendungen mündete. Es begann am Abend des 25. Dezember um 20.00 Uhr, dauerte zwei Stunden und war ausschließlich im Sendegebiet des Nordwestdeutschen Rundfunks über wenige Fernsehgeräte zu empfangen. Um auch die anderen Rundfunkanstalten am Fernsehprogramm zu beteiligen, schlossen alle ARD-Mitglieder im März 1953 einen Fernsehvertrag, der ihnen - je nach Größe und finanzieller Leistungsfähigkeit - prozentual gestaffelte Programmanteile zusicherte und auch die Möglichkeit eröffnete, regional geprägte Programme in ihren Sendegebieten auszustrahlen. Es dauerte aber noch eine geraume Zeit, bis durch den Bau einer Richtfunkstrecke - von Hamburg über Köln, Frankfurt nach Stuttgart und München - die technischen Voraussetzungen geschaffen waren, damit ab 1. November 1954 das Fernsehprogramm bundesweit gesehen werden konnte.
Bund und Länder versuchten, ihren Einfluß auf den unabhängigen Rundfunk zu verstärken. Bei der Neugründung von Rundfunkanstalten blieben zwar die öffentlich-rechtlichen Prinzipien erhalten, doch bei der Rundfunkaufsicht waren Veränderungen zugunsten staatlich-parteipolitischer Einflußmöglichkeiten zu registrieren.
Zunächst entstand der Sender Freies Berlin durch Gesetz vom 5. November 1953. Am deutlichsten traten die deutschen Kurskorrekturen bei der Teilung des NWDR zutage. Das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 12. Mai 1954 schuf einen Rundfunkrat, der nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vom Landtag in Nordrhein-Westfalen bestimmt werden sollte. Gleiches galt auch für den am 16. Februar 1955 durch Staatsvertrag ins Leben gerufenen Norddeutschen Rundfunk (NDR), die gemeinsame Rundfunkanstalt der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Erschwerend kam hinzu, daß für die Aufsichtsgremien des NDR nicht nur ein Proporz der Parteien, sondern auch einer der Staatsvertragsländer festgeschrieben war. Nach dem Referendum im Saarland erhielt auch dieses, ab 1. Januar 1957 neue, deutsche Bundesland, eine eigene Rundfunkanstalt, den öffentlich-rechtlichen Saarländischen Rundfunk. Ein am 26. Oktober 1960 verabschiedetes Gesetz gab zwei neuen "Rundfunkanstalten des Bundesrechts" - öffentlich-rechtlich verfaßt wie die Landesrundfunkanstalten - spezielle Programmaufträge:
Die Deutsche Welle sollte in ihren Kurzwellensendungen "den Rundfunkteilnehmern im Ausland ein umfassendes Bild des politischen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland vermitteln und die deutsche Auffassung zu wichtigen Fragen darstellen und erläutern." Der Deutschlandfunk hatte in "Rundfunksendungen für Deutschland und das europäische Ausland (...) ein umfassendes Bild Deutschlands zu vermitteln". Im Gegensatz zu den Auslandsdiensten anderer Länder verstanden sich die beiden neuen Rundfunkanstalten nicht als Sprachrohre der Regierung, sie hatten wie die Programme der Landesrundfunkanstalten einer unabhängigen Meinungsbildung zu dienen.
Als Reaktion auf die rundfunkpolitischen Aktivitäten der Länder lehnte der Bundespostminister den Antrag der Landesrundfunkanstalten auf Zuteilung von neuen Frequenzen für den Aufbau weiterer Fernsehprogramme ab. Für die Ausstrahlung eines Programms über eine zweite Fernsehkette hatte das Bundespostministerium private Veranstalter vorgesehen. Schon Ende 1958 war eine erste private Fernsehgesellschaft, die Freies Fernsehen GmbH, von Interessenvertretern des Bundesverbandes der Deutschen Industrie sowie der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger gegründet worden. Sie wollte Fernsehprogramme herstellen und ausstrahlen und sich durch Werbesendungen finanzieren. Doch sämtliche Bestimmungen über das Fernsehen und die Paragraphen, die in die Struktur der bestehenden Rundfunkanstalten eingriffen, scheiterten am Bundesrat. Ihre Fernsehpläne verfolgte die Bundesregierung auf andere Weise weiter. Das wurde klar, als Kanzler Adenauer für die Bundesregierung zusammen mit Justizminister Fritz Schäffer, der formal die Länder vertrat, am 25. Juli 1960 den Vertrag über die Gründung der Deutschland-Fernsehen-GmbH unterzeichnete. Als die Ministerpräsidenten aller Bundesländer sich weigerten, bei dieser Fernsehgründung mitzumachen, übernahm die Bundesrepublik Deutschland, vereinigt in der Person Adenauer, sämtliche Geschäftsanteile. Damit bildete der Kanzler praktisch alleine die Gesellschafterversammlung im spöttisch genannten "Adenauer Fernsehen".
Den Konflikt zwischen Bundeskanzler Adenauer und den Ländern mußte das Bundesverfassungsgericht schlichten, das die SPD-regierten Länder Bremen, Hamburg, Hessen und Niedersachsen anriefen. Das höchste Gericht erklärte am 28. Februar 1961 in seinem Fernsehurteil Adenauers Fernsehgründung für verfassungswidrig.
Ihren Spruch nutzten die Richter zur grundsätzlichen Klärung der Stellung des Rundfunks im Staats- und Verfassungsgefüge der Bundesrepublik. So gehöre die Regelung der Rundfunktechnik in die Zuständigkeit des Bundes und die inhaltlich-programmliche Ausgestaltung der Rundfunksendungen obliege den Ländern als Träger der Kulturhoheit. Rundfunkeinrichtungen dürften nur aufgrund von Landesgesetzen geschaffen werden. Nach dem Grundgesetz müsse der Rundfunk nicht ausschließlich öffentlich-rechtlich organisiert werden. Auch Gesellschaften privaten Rechts könnten Rundfunksendungen veranstalten - vorausgesetzt, sie ließen alle gesellschaftlich bedeutsamen Kräfte im Programm zu Wort kommen und tasteten die Freiheit der Berichterstattung nicht an.
Am 6. Juni 1961 unterzeichneten die Ministerpräsidenten der Länder den "Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) ".
Zu dessen Programmauftrag gehörte, daß es einen objektiven Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermitteln und der Wiedervereinigung Deutschlands in Frieden und Freiheit sowie der Verständigung unter den Völkern dienen sollte. Der Aufbau des ZDF folgte im Prinzip dem der Landesrundfunkanstalten: Es hatte einen Intendanten an der Spitze, einen Fernsehrat, der sich aus den Vertretern der Allgemeinheit zusammensetzte, und einen Verwaltungsrat zur Kontrolle der laufenden Geschäftsführung. Der Intendant wurde verpflichtet, mit den ARD-Intendanten dafür zu sorgen, daß die Zuschauer zwischen zwei inhaltlich verschiedenen Fernsehprogrammen in der Bundesrepublik wählen konnten. In einer Zusatzvereinbarung beschlossen die Regierungschefs der Länder am 8. November 1962, die Sendezeit für Werbung, die es seit 1958 im Fernsehprogramm gab, im ersten wie im zweiten Fernsehprogramm auf jeweils höchstens 20 Minuten an Werktagen (vor 20.00 Uhr) zu begrenzen. Bis das ZDF sendebereit war, strahlten die ARD-Rundfunkanstalten vom 1. Juni 1961 bis 31. März 1963 vorübergehend ein zweites Fernsehprogramm aus.
Der Umfang des Programmangebots in den beiden Rundfunkmedien nahm in den 50er Jahren ständig zu. Im Hörfunk bot jede Rundfunkanstalt zunächst nur ein rund 20stündiges Programm über Mittelwelle an. Dank der Ultrakurzwelle, zu deren schneller Einführung es kam, weil auf der Wellenkonferenz in Kopenhagen 1948 den Westzonen Deutschlands nur drei brauchbare und vier äußerst schlechte Frequenzen auf der Mittelwelle zugeteilt worden waren, strahlten die Rundfunkanstalten Ende der 50er Jahre zwei Programme rund um die Uhr aus und verdoppelten damit ihre Sendezeit. Die bis dahin bestehende Sendelücke war vom 1. Juli 1959 an mit der Verbreitung des Rundfunk-Nachtprogramms aller ARD-Rundfunkanstalten in der Zeit von 0.10 bis 5.50 Uhr gefüllt worden. Das Fernsehprogramm, ursprünglich für zwei Stunden am Abend und eine Stunde am Nachmittag (1952) konzipiert, erweiterte seine tägliche Sendezeit über mehr als vier Stunden (1956) und sechs Stunden (1961) auf elfeinhalb Stunden 1963; allein auf das ZDF entfielen in seinem ersten Programmjahr bereits knapp fünf Stunden. Die Ausweitung der Sendezeiten entsprach dem Anstieg der Teilnehmerzahlen.
Waren Anfang 1948 knapp sechs Millionen Rundfunkgeräte angemeldet und Anfang 1950 schon 7,3 Millionen, so stieg deren Zahl bis 1960 auf knapp 16 Millionen. Die Teilnehmerentwicklung des Fernsehens verlief ähnlich stürmisch: Nach 100 000 registrierten Teilnehmern im Februar 1956 meldete der Millionste sein Gerät im Oktober 1957 an. Mitte 1960 stand bereits in über vier Millionen Haushalten und damit in jedem vierten ein Fernsehempfänger. Wie seit 1923 waren zwei Mark monatlich an Hörfunkgebühren zu entrichten, für das Fernsehen waren zusätzlich fünf Mark zu zahlen.
Es gab es immer wieder Versuche, Änderungen am bestehenden System vorzunehmen. Ansätze dafür boten die nicht nachlassenden Bemühungen der Zeitungsverleger um die Zulassung privater Radio- und Fernsehveranstalter sowie die Debatte um die Finanzierung des Rundfunks, d.h. um notwendige Gebührenerhöhungen.
Der Verleger Axel Springer und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) forderten Ende Juni 1961 eine "Beteiligung der Gesamtverlegerschaft, ob klein oder groß, am Medium Fernsehen". Während die Printmedien sich noch im Zeitalter der Postkutsche befänden, so ihre Argumentation, seien die Rundfunkanstalten in der Ära des Düsenflugzeugs angesiedelt.
1964 glaubten sie sich ihrem Ziel bereits nahe und boten die Übernahme des finanziell angeschlagenen ZDF samt seiner Schulden an. Als sich ihre Bestrebungen nicht verwirklichen ließen, eröffneten sie eine neue Angriffslinie mit der Behauptung, die Fernsehwerbung bedrohe das Anzeigenaufkommen der Zeitungsverlage und damit die Existenz der Presse. Das Schlagwort von der Wettbewerbsverzerrung zwischen Presse und Rundfunk war geboren.
Zwei vom Bundestag eingesetzte Kommissionen, die Michel-Kommission und die Günther-Kommission - benannt nach ihren jeweiligen Vorsitzenden - denen Sachverständige aus Ministerien, Wirtschaft und Hochschulen angehörten, erhielten den Auftrag, zu prüfen, ob der Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung zutreffe. Ohne deren Ergebnisse abzuwarten, brachte die CDU/CSU einen Antrag im Bundestag ein, wonach das Parlament die Werbung im Fernsehen verbieten sollte. Doch dazu kam es nicht, weil die Legislaturperiode 1965 ohne Entscheidung zu Ende ging. Stattdessen stellte die Michel-Kommission 1967 in ihrem Bericht fest, daß es zwischen Presse und Rundfunk keine Wettbewerbsverzerrung gebe. Sie wies das geforderte Verlegerfernsehen aus verfassungsrechtlichen und wettbewerbspolitischen Bedenken zurück. Die Gutachter empfahlen, die Anteile einzelner Presseverleger am Gesamtaufkommen der Zeitungsauflage zu beschränken, und verneinten einen schädlichen Einfluß von Werbesendungen, insbesondere des Fernsehens, auf die Presse.
Mitte der 60er Jahre steuerte der Rundfunk erstmals auf einen finanziellen Engpaß zu. Den allgemeinen Preisanstieg und die Vermehrung des Programmangebots hatten die Rundfunkanstalten bisher mühelos verkraften können, solange die Zuwachsraten von neuen Hörfunk- und Fernsehteilnehmern dabei Schritt hielten. Da aber ein stetiger Anstieg der Teilnehmerzahlen in Zukunft nicht mehr zu erwarten war, verlangten die Rundfunkanstalten eine Erhöhung der Gebühren. Wer dafür zuständig sein könnte, eine Gebührenerhöhung durchzusetzen, war höchst umstritten. Die meisten Rundfunkgesetze und Staatsverträge enthielten überhaupt keine Bestimmungen über die Finanzierung.
Im März 1968 sprach das Bundesverwaltungsgerichts den Ländern neben der Befugnis zur Organisation des Rundfunks auch das Recht zu, über die Rundfunkgebühr zu befinden. Nutznießer der Gebühren sollten künftig die Rundfunkanstalten sein und nicht mehr die Post, die sie bisher als Hoheitsgebühr ansah. Der zwischen 20 und 25% betragende Postanteil an der Rundfunkgebühr und damit die enge Verbindung zwischen staatlicher Post und staatsunabhängigem Rundfunk entfiel. Dem gaben die Ministerpräsidenten der Länder schon im Herbst 1968 eine gesetzliche Grundlage. Danach hatte jeder Rundfunkteilnehmer eine Grundgebühr - identisch mit der Hörfunkgebühr - sowie für ein Fernsehgerät zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Über deren Höhe mußte eigens ein Staatsvertrag geschlossen werden, der von allen Landesparlamenten zu bestätigen war.
Um die Höhe und um den Zeitpunkt der neu festzusetzenden Gebühr entbrannte ein heftiger Streit, da sie als "politischer Preis" angesehen wurde. So konnte sich die ARD nicht mit ihrem Vorschlag durchsetzen, eine Mark mehr für den Hörfunk und zwei Mark mehr als "Farbzuschlag" für das Fernsehen - Farbsendungen gab es seit 1967 - zu erheben. Stattdessen wurde eine Erhöhung von 0,50 Mark für den Hörfunk und von einer Mark für das Fernsehen zum 1. Januar 1970 beschlossen.
Der Staatsvertrag konnte erst in Kraft treten, nachdem das letzte Landesparlament ihm zugestimmt hatte. Nach diesem Muster der Gebührenfestsetzung wurde auch in den nachfolgenden Jahrzehnten verfahren und dabei keine Rücksicht darauf genommen, daß der Rundfunk nicht nur nach den Gesetzen der Wirtschaftlichkeit zu beurteilen ist, sondern an seinem Verfassungsauftrag zur Meinungsbildung gemessen werden muß. Auch die seitherigen Gebührenerhöhungen standen trotz installierter formeller Gutachtergremien zur Ermittlung angemessener Gebührenhöhe im Zeichen heftiger widerstreitender Interessen.
Auf Grund der Gebührenerhöhung war der Finanzausgleich zwischen den "reichen" und den "armen" ARD-Rundfunkanstalten zu verbessern und der Deutschlandfunk zum Teil mitzufinanzieren.
Die "gebenden" Anstalten wendeten 91 Millionen Mark jährlich zugunsten der "nehmenden" Anstalten, der Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben und des Deutschlandfunks auf. Bis 1959 hatten die Rundfunkanstalten den Finanzausgleich - er begann 1947 mit monatlichen Zahlungen des NWDR an Radio Bremen in Höhe von 80.000 Mark - freiwillig selbst geregelt, dann schlossen die Bundesländer einen Vertrag, der die Rundfunkanstalten dazu verpflichtete. Seitdem wurde die Summe im Zusammenhang mit weiteren Gebührenerhöhungen jeweils neu festgelegt.
Im "Mehrwertsteuerurteil", dem zweiten Rundfunkurteil hob das Bundesverfassungsgericht am 27. Juli 1971 eine Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes (sogenanntes Mehrwertsteuergesetz) von 1967 auf, das die Tätigkeit der Rundfunkanstalten als gewerbliche und berufliche Tätigkeit eingestuft und mit einem Steuersatz von 5 1/2 % belastet hatte.
Die Richter bestätigten, daß sich die Rundfunkanstalten im öffentlich-rechtlichen Bereich betätigten, in öffentlicher Verantwortung ständen und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für das Staatsganze wahrnähmen.
Die Entwicklung neuer Vermittlungswege zur Übertragung der Hörfunk- und der Fernsehsignale (Breitbandkabeltechnik, Rundfunksatelliten, Verbreiterung der Frequenzbänder) führte 1973 zur Berufung der Kommission für den Ausbau des technischen Kommunikationssystems (KtK).
Die KtK sollte Vorschläge für einen wirtschaftlich vernünftigen und gesellschaftlich wünschenswerten Ausbau des Telekommunikationssystems der Bundesrepublik ausarbeiten, ihre Arbeit stand aber unter dem Vorbehalt, daß nicht alles, was technisch machbar, auch gesellschaftlich wünschenswert sei. Der Bericht vom Januar 1976 gab eine umfassende Übersicht über den Zustand des Systems der elektronischen Kommunikation, sowie die Empfehlung, vier Pilotprojekte einzurichten, um Technik, Organisation und Inhalte eines Kabelfernsehens zu testen. Als (Mit-)Träger waren auch Private und ein möglichst breites Programmangebot erwünscht, um entsprechende aussagekräftige Ergebnisse über die Nutzung zu erhalten.
Die politischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Pilotprojekte sollten die Länder, die technische Infrastruktur, also die Verteilnetze, sollte der Bund schaffen. Erst am 11. Mai 1978 beschlossen die Regierungschefs der Länder, Pilotprojekte an vier Orten (Berlin, München, Ludwigshafen-Mannheim und in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen - später wurde Dortmund bestimmt) zu starten.
Während die sozialdemokratisch regierten Länder mit der Beteiligung Privater wenigstens an einem Projekt einverstanden waren, verfolgten die Landesregierungen mit CDU-Regierungschefs an der Spitze die Strategie, private Anbieter an allen Projekten zu beteiligen. Deshalb stoppte die sozial-liberale Bundesregierung im September 1979 die von der Bundespost geplante Verkabelung von elf Großstädten, um den Ergebnissen der vier Kabelpilotprojekte nicht vorzugreifen. Erst die christlich-liberale Bundesregierung ermächtigte 1982 die Bundespost, unabhängig vom Bedarf, eine Milliarde Mark in die Verkabelung zu investieren. Um die Finanzierung der Kabelpilotprojekte entbrannte ein heftiger Streit, der erst im November 1980 beigelegt wurde. Ein Teil der Kosten von 140 Millionen Mark - 60 Millionen für die Kabelfernsehzentralen und 80 Millionen für den technischen Betrieb und die Verwaltung - sollte nach Absprache der Ministerpräsidenten durch eine Erhöhung der Rundfunkgebühren zum 1. Juli 1983 um 20 Pfennige ("Kabelgroschen") aufgebracht werden.
In der Frage, ob Gebührenmittel und staatliche Zuwendungen nur für Programme der Öffentlich-Rechtlichen verwendet werden sollten, oder ob durch Vermietung der Verteilnetze an private Anbieter, die ihre Programme durch Werbung (mit-)finanzierten, auch der Kommerzfunk zu testen wäre entschied im Alleingang als erstes Bundesland das CDU-geführte Rheinland-Pfalz: Es ließ sowohl öffentlich-rechtliche wie private Anbieter zu.
1981 war erneut ein Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts fällig. Es ging um die Bestimmungen im 1967 verabschiedeten saarländischen Gesetz über die Veranstaltung von Rundfunksendungen, das - damals einmalig in der Bundesrepublik - auch private, deutschsprachige Rundfunksendungen zugelassen hatte. Das Bundesverfassungsgericht legte die Bedingungen fest, unter denen der Rundfunk in der Bundesrepublik zu arbeiten habe. Erforderlich seien gesetzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit. Der Rundfunk dürfe nicht einer einzelnen gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert werden, er müsse hingegen alle Meinungen im Gesamtangebot zu Wort kommen lassen. Für den privatwirtschatlichen Rundfunk gab das höchste deutsche Gericht Denkanstöße für mögliche Organisationsformen:
Meinungsvielfalt komme entweder - wie bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten - innerhalb eines programmanbietenden Unternehmens zustande oder durch eine Vielzahl unterschiedlicher Veranstalter.
Damit hatte das Gericht zugunsten der Rundfunkfreiheit einige Hürden errichtet, die bis zur Zulassung privatwirtschaftlicher Rundfunk- und Fernsehveranstalter erst überwunden werden mußten.
Die neuen Fernsehprogramme sollten sich auf die Länder beziehen und von Rundfunkanstalt zu Rundfunkanstalt abweichende Schwerpunkte setzen: Kultur und Bildung ebenso wie Experimentelles und Künstlerisches fördern, und kritische Information transportieren. Als Publikum wurden wechselnde Minderheiten angepeilt, die bisher das Fernsehen mit seinem teilweise seichten Unterhaltungsangebot ablehnten.
Als erste Rundfunkanstalt eröffnete der Bayerische Rundfunk am 22. September 1964 sein Drittes Fernsehprogramm unter dem Titel Studienprogramm. Es folgten der Hessische Rundfunk (Hessisches Fernsehprogramm) am 5. Oktober 1964, die norddeutschen Rundfunkanstalten Norddeutscher Rundfunk, Radio Bremen und Sender Freies Berlin am 4. Januar 1965 mit einem gemeinsamen Dritten, der Westdeutsche Rundfunk (wdr/Westdeutsches Fernsehen) am 17. Dezember 1965 sowie der Verbund von Süddeutschem Rundfunk, Südwestfunk und Saarländischem Rundfunk (Südwest 3) am 5. April 1969. Um die Kosten niedrig zu halten, vereinbarten die Rundfunkanstalten einen intensiven Programmaustausch. Das hatte zur Folge, daß die Dritten Fernsehprogramme von ihrem Anspruch auf Eigenständigkeit und Eigenheit erhebliche Abstriche machen mußten.
Der Start des Kabelpilotprojekts Ludwigshafen / Vorderpfalz am 1. Januar 1984 um 10.30 Uhr gilt als Beginn des Privatrundfunks und damit als Beginn des dualen Rundfunksystems in Deutschland.
Die CDU-Mehrheit im Landtag von Rheinland-Pfalz hatte dafür die Grundlage mit dem Gesetz über einen Versuch mit Breitbandkabel und Satellitenrundfunk geschaffen, an dem sich auch private Rundfunkanbieter beteiligen durften. Der Gesetzgeber entsprach damit einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts in seinem dritten Rundfunkurteil 1981, wonach es den einzelnen Bundesländern überlassen bleiben sollte, bei Beachtung eines bestimmten Ordnungsrahmens auch privaten Rundfunk zuzulassen. Dem Ludwigshafener Projekt folgte am 1. April 1984 München, während Dortmund bzw. Berlin ihren Betrieb erst am 1. Juni bzw. am 28. August 1985 aufnahmen.
Durch die Kabelpilotprojekte sollten praktische Erfahrungen mit neuartigen Programmangeboten und Organisationsformen gemacht werden. Aufschluß über die Nutzung neuer Angebote versprach man sich z.B. im Ludwigshafener Projekt, das sich über eine teils städtisch, teils ländlich strukturierte Region erstreckte, vor allem von Offenen Kanälen, d.h. von jedermann nutzbaren Kanälen (einer für das Fernsehen, einer für den Hörfunk).
Angeboten wurden beim Start 23 Hörfunk- und 19 Fernsehprogramme. Schneller als ursprünglich beabsichtigt liefen die Pilotprojekte aus, ohne daß ausreichend Zeit geblieben wäre, die angekündigten wissenschaftlichen Begleituntersuchungen zu Ende zu führen. Die einstmals von der KtK gestellte Frage nach dem Bedarf für Kabelrundfunk blieb letztlich unbeantwortet. Die Projekte ermöglichten aber, neue Programme zu erproben, und gaben Hinweise darauf, wie die elektronischen Medien unter dem Vorzeichen der Konkurrenz funktionieren würden, d.h. es zeichnete sich zumindest für den Fernsehbereich ab, daß nur nationale Anbieter eine Chance erhalten würden.
Noch bevor alle vier Kabelpilotprojekte ihren Betrieb aufgenommen hatten, verabschiedete als erstes Land Niedersachsen am 23. Mai 1984 ein Landesrundfunkgesetz, das privatwirtschaftlichen Rundfunk zuließ. Das Schlußlicht bildete Bremen mit seinem Landesmediengesetz vom 14. Februar 1989. Danach wurde in jedem Bundesland eine Landesmedienanstalt als Aufsichtsorgan und Zulassungsinstanz für private Hörfunk- und Fernsehprogramme eingerichtet. Diese Anstalten wurden ähnlich organisiert wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter: mit einem Medienrat, dem Vertreter bestimmter gesellschaftlicher Gruppen angehören, und einem Direktor als Chef der Aufsichtsbehörde. Sie erhielten das Recht zur Selbstverwaltung und wurden verpflichtet, die privatwirtschaftlichen Hörfunk- und Fernsehprogramme auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und Verstöße gegen sie zu ahnden.
Das höchste deutsche Gericht stellte 1986 zum niedersächsischen Rundfunkgesetz fest, da private Anbieter dem Verfassungsgebot umfassender Information nachzukommen nicht in der Lage seien, hätten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Aufgabe einer unerläßlichen "Grundversorgung" mit einem breiten Programmangebot, wenn auch der privatwirtschatliche Rundfunk einen "Grundstandard gleichgewichtiger Vielfalt" gewährleisten müsse´. 1987 erklärten die Karlsruher Richter Bestimmungen des baden-württembergischen Rundfunkgesetzes für verfassungswidrig, die die regionalen und lokalen Programme der betroffenen Landesrundfunkanstalten Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk verboten hatten.
Außerdem präzisierten sie den Begriff "Grundversorgung", unter dem nicht eine "Mindestversorgung" zu verstehen sei, sondern immer eine Mehrzahl von Programmen. Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens, der am 1. Dezember 1987 in Kraft trat, garantierte dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk "Bestand und weitere Entwicklung" und den Privaten Aufbau und Entwicklung eines privatwirtschaftlichen Rundfunksystems. Festgelegt wurde außerdem die Nutzung eines Rundfunksatelliten, die Anzahl der bundesweiten Fernsehprogramme von ARD und ZDF, die Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Anbieter an einem europäischen Fernsehprogramm sowie inhaltliche Anforderungen an bundesweit verbreitete Programme.
Die Urteile des höchsten deutschen Gerichts hatten auch Auswirkungen auf die Rechtsgrundlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. So verabschiedete der saarländische Landtag im November 1984 ein neues Rundfunkgesetz, um die 1981 durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfenen Bestimmungen über den privatwirtschaftlichen Rundfunk durch verfassungskonforme zu ersetzen.
Im März 1985 trat ein neues Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk in Kraft, das der Rundfunkanstalt für die Rundfunkversorgung des Landes sämtliche technischen Möglichkeiten einschließlich der Verbreitung ihrer Programme über Satellit und in Kabelanlagen zugestand. Abweichend von der bisherigen Praxis, die Mitglieder des Rundfunkrats ausschließlich durch das Landesparlament wählen zu lassen, sollte das Gremium künftig mit Vertretern gesellschaftlich-relevanter Gruppen besetzt werden.
Im Windschatten und auch bereits im Vorfeld der politischen und juristischen Auseinandersetzungen hatten sich privatwirtschaftliche Programmanbieter formiert und ihre Sendungen gestartet. Schon 1981 gründete der Münchener Filmhändler Leo Kirch die Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk und schlossen sich Verleger zur Ersten privaten Fernsehgesellschaft (EPF) zusammen, so daß sie am ersten Sendetag zunächst der Kabelpilotprojekte, später auch terrestrisch und über Satellit präsent waren. Am 2. Januar 1984 begann Radio Luxemburg mit der Austrahlung von RTL plus, einem deutschsprachigen Fernsehprogramm, über einen Sender in Luxemburg. Mit Sendebeginn von SAT.1 am Neujahrstag 1985 gab es das erste privatwirtschaftliche Fernsehprogramm auch über (Fernmelde-)Satellit, wenn auch nicht im Direktempfang, sondern nur über Kabelanlagen, die das Sendesignal an die Fernsehgeräte weiterleiteten. Sowohl an RTL plus, seit 28. August 1985 ebenfalls über einen (Fernmelde)-Satelliten verbreitet, als auch an SAT.1 waren in nennenswertem Umfang Buch-, Zeitungs-, Zeitschriften- und Filmverleger beteiligt: Bertelsmann mit 40% an RTL plus, die Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk mit 60% sowie ein halbes Dutzend Medienverlage, darunter Burda, Springer und Bauer, mit 40% an SAT1.
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