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Autor: Djordjevic, Valie.
Titel: Verwertungsgesellschaften – Im Dienste der Urheber.
Quelle: Djordjevic, Valie / Gehring, Robert A. / Grassmuck, Volker / Kreutzer, Till / Spielkamp, Matthias (Hg.): Urheberrecht im Alltag - Kopieren, bearbeiten, selber machen. iRights.info. Bonn 2008, S. 289-297.
Verlag: Bundeszentrale für politische Bildung.
Dieser Artikel wird unter der folgenden Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht:
http://creativecommons.org/licences/by-nd/2.0/de/
Valie Djordjevic
Verwertungsgesellschaften – Im Dienste der Urheber
GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild Kunst - diese Abkürzungen hört man in der Diskussion um Urheberrechte und Verwertung oft. Es handelt sich dabei um Verwertungsgesellschaften, die sich darum kümmern, dass Urheberinnen und Urheber für die Zweitverwertung ihrer Werke bezahlt werden.
Verwertungsgesellschaften sind Institutionen, die im Namen von Urhebern - Autoren, Komponistinnen, bildenden Künstlern, Fotografinnen, Musikern - und Rechteverwertern (Plattenfirmen, Musikverlage) deren Zweitverwertungsrechte wahrnehmen. Zweitverwertung bedeutet hier nur, dass Urheber in der Regel für die erste Nutzung ihrer Werke - etwa wenn ihr Roman von einem Verlag angenommen und gedruckt wurde - schon entlohnt worden sind. Wenn eine Bibliothek diesen Roman bei sich zur Verfügung stellen will, so ist das eine Zweitverwertung, für die der Urheber Geld verlangen darf.
Verwertungsgesellschaften sind zwar privatwirtschaftliche Organisationen, unterliegen aber der Aufsicht öffentlicher Stellen (in Deutschland dem Deutschen Patent- und Markenamt). Auch wenn es im Urheberrecht nicht so festgeschrieben ist, haben Verwertungsgesellschaften meist ein faktisches Monopol: Will etwa ein Journalist jemanden beauftragen, seine Nutzungsrechte wahrzunehmen, da er es selbst nicht kann, bleibt ihm keine andere Wahl, als zur VG Wort (das VG steht für Verwertungsgesellschaft) zu gehen. Diese ist zuständig für Autoren, Übersetzer und Verleger von schöngeistigen und dramatischen, journalistischen und wissenschaftlichen Texten.
Dem Gesetz zufolge hat ausschließlich der Urheber eines Werkes das Recht zu entscheiden, was mit seinen Geisteserzeugnissen passiert. Niemand sonst darf ohne Erlaubnis das Werk eines anderen kopieren, veröffentlichen, öffentlich aufführen, senden oder ausstellen. Dabei ist es egal, ob derjenige eine Gewinnabsicht verfolgt oder nicht. Enthielte das Urheberrecht nicht einige Sonderregeln, dürfte man als Leser nicht einmal eine Seite aus einem Buch kopieren, ohne vorher den Autor zu fragen. Es ist leicht einzusehen, dass das ziemlich unpraktisch wäre, sodass der Gesetzgeber für verschiedene Fälle sogenannte Schrankenbestimmungen eingeführt hat - sie erlauben zum Beispiel Lesern und Musikhörerinnen, Kopien für den privaten Gebrauch zu machen (dies sagt die Privatkopieschranke). Auch für Forschung und Unterricht gelten Sonderregeln, damit das Urheberrecht Wissenschaft und Lehre nicht im Wege steht. Alle Nutzungen - sei es, dass man eine Seite aus einem Buch kopiert, ein Lied im Radio oder Klub spielt oder ein Foto in einem Magazin abdruckt - müssen angemessen vergütet werden, damit der Urheber ein Stück vom Kuchen abbekommt. Weil aber der Urheber (Autor, Musikerin, Fotograf) sich nicht um jede einzelne Zweitnutzung seines Werkes kümmern kann, kann er seine Rechte auf die entsprechende Verwertungsgesellschaft übertragen.
Für jede Werkgattung gibt es eine eigene Verwertungsgesellschaft. Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist zuständig für Komponisten, Textdichterinnen und Musikverlage. Andere Urheber haben ihre eigenen Verwertungsgesellschaft: die VG Wort kümmert sich um die Autoren, die VG Bild-Kunst ist zuständig für Künstler und Fotografen, die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) für die ausübenden Künstlerinnen und Künstler (etwa Schauspieler, Musikinterpreten) und Plattenfirmen. Die Verwertungsgesellschaften arbeiten auf Grundlage des sogenannten Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG), in dem ihre Rechte und Pflichten geregelt sind. Zugleich sind sie in ein internationales Netz von ausländischen Gesellschaften eingebunden, sodass sie auch Rechte von ausländischen Künstlern wahrnehmen.
Das Geld, das die Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilen, kommt aus mehreren Quellen. Es gibt unterschiedliche Zweitnutzungsformen, für die verschiedene Abgaben fällig werden. Für private Nutzungen wie die Privatkopie - wenn man etwa eigene CDs für Freunde kopiert - zahlt der Nutzer über den Preis der CD-Rohlinge. Jede Leer-CD oder -DVD unterliegt der Abgabepflicht. Das Gleiche gilt für Geräte, die Kopien anfertigen können, wie CD-Brenner, Scanner und Kopierer.
Genaueres dazu gibt es in dem Text „Geräte- und Leermedienabgabe: Pauschale für Autoren““ zu lesen. Die Geräte- und Leermedienabgabe müssen zwar die Hersteller, Importeure und Händler von Leermedien und Geräten bezahlen, sie geben den Preis aber an die Verbraucher weiter. Anhand eines festen Schlüssels werden diese Abgaben an die verschiedenen Verwertungsgesellschaften verteilt.
Eine andere Geldquelle ist die öffentliche Aufführung von Musik, egal ob als Sendung - im Radio, Fernsehen oder Internet - oder live bei Konzerten. Es ist weder im Interesse der Sender, mit jedem Urheber persönlich auszuhandeln, ob und zu welchem Preis der Sender sein Stück spielen darf, noch kann eine Komponistin alle Konzertbühnen des Landes daraufhin kontrollieren, ob zufällig ihr Stück aufgeführt wurde, damit sie eine Rechnung stellen kann. Deshalb tritt der Urheber seine Rechte an eine Verwertungsgesellschaft ab - in diesem Fall die GEMA. Diese hat entsprechende Verträge mit Musiknutzern (Sendern, Konzertveranstaltern, aber auch Diskotheken und Klubs) und kontrolliert, welche Stücke gespielt werden. Ein Radiosender legt etwa der GEMA und der GVL Listen vor, auf denen verzeichnet ist, welche Musik gespielt wurde, und zahlt den festgelegten Gebührensatz.
Weitere Einnahmen werden für Pressespiegel erhoben, die von Unternehmen und Behörden für die interne Nutzung erstellt werden; Bibliotheken zahlen für die Ausleihe von Büchern (bei öffentlichen Bibliotheken erledigen dies Bund und Länder); Schulbuchverlage müssen für die Nutzung fremder Texte aufkommen, etwa in Deutschbüchern, in denen Erzählungen verschiedener Autorinnen und Autoren abgedruckt werden.
Die Vorteile für die Urheber: Sie müssen sich nicht mehr darum kümmern, wo und wie ihr Werk verwertet wird, sondern geben diese Aufgabe an die Verwertungsgesellschaften ab, die dafür einen Prozentsatz der Einnahmen für die Verwaltung einbehalten. Aber auch die Nutzer von Musik, Texten und Bildern haben etwas davon: Sie müssen nicht mühselig versuchen, den Urheber direkt zu finden, und mit ihm dann aushandeln, zu welchen Konditionen sie die Rechte an einem Stück bekommen können, sondern haben feste Anlaufstellen. Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, jedem zu gleichen Bedingungen Rechte an den Werken einzuräumen, für die sie zuständig sind. Das bezeichnet man als Abschlusszwang. Es gibt unterschiedliche Tarife für verschiedene Zwecke, sodass Kulturinstitutionen oder soziale Träger weniger bezahlen müssen als kommerzielle Anbieter - auch das ist im Urheberwahrnehmungsgesetz festgeschrieben (§ 13 UrhWahrnG). Ein Jugendhaus muss etwa weniger bezahlen, wenn es eine Party veranstaltet, als eine gewinnorientierte Disko.
Wenn man als Urheber Geld von einer Verwertungsgesellschaft haben möchte, muss man erst einmal mit derjenigen, die für die betreffende Werkgattung zuständig ist, einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag abschließen. Zusätzlich muss man seine Werke in regelmäßigen Abständen einzeln anmelden. Wie und wann das geschehen muss, ist bei jeder Verwertungsgesellschaft anders. Die meisten Verwertungsgesellschaften haben umfassende Webangebote, auf denen die Zugangsvoraussetzungen und Verfahren ausführlich erklärt werden. Die Adressen werden weiter unten im Text aufgeführt.
Nicht nur die Urheber haben Anspruch auf Zahlungen der Verwertungsgesellschaften, sondern auch andere Rechteinhaber. Stirbt etwa ein Urheber, währt sein Recht an seinem Werk noch weitere siebzig Jahre. Es geht zusammen mit den dazugehörigen Vergütungsansprüchen auf seine Erben über. Auch die ausübenden Künstlerinnen und Künstler, beispielsweise Musikinterpreten, Schauspieler oder Tänzer sind über die sogenannten verwandten Schutzrechte geschützt. Auch sie können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte an Verwertungsgesellschaften wenden. Diese währen allerdings nicht ganz so lang wie die der Urheber: in der Regel 50 Jahre nach Erscheinen des Werkes.
Die meisten der Verwertungsgesellschaften bieten ausführliche Informationen auf ihren Internetseiten an. Es folgt eine kurze Zusammenfassung der Aufgaben der einzelnen Verwertungsgesellschaften mit Verweis auf die Internetadressen.
Die GEMA ist zuständig für Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Sie macht die höchsten Umsätze aller Verwertungsgesellschaften, im Jahr 2005 852,2 Millionen Euro. Zum Vergleich: Die nächstplatzierte VG Wort hatte 2003 einen Umsatz von 83,53 Millionen Euro. Geld an die GEMA zahlen muss, wer Musik öffentlich aufführt, zum Beispiel in Kneipen, Klubs und bei Konzerten, aber auch in Supermärkten, Jugendhäusern und Arztpraxen. Dazu kommen Radio- und Fernsehsender, die jedes Stück, das gespielt wird, auflisten und Gebühren dafür entrichten. Die Höhe der Gebühren ist gestaffelt, sodass soziale Einrichtungen weniger zahlen müssen als gewinnorientierte Kneipen oder Konzertveranstalter. Auch bei der Nutzung im Internet fallen GEMA-Gebühren an: Wird in Downloadshops, Podcasts bei Netlabels oder privaten Weblogs Musik verwendet, muss das der GEMA gemeldet und ihr gegenüber abgerechnet werden.
Will man als Urheber von den Ausschüttungen der GEMA profitieren, muss man sich zunächst einmal anmelden. Dafür sollte man schon Musik veröffentlicht haben - als Komponist/Textdichter mindestens fünf Stücke. Dazu kommen eine einmalige Aufnahmegebühr und ein jährlicher Beitrag. Dafür bekommen die Künstler einmal im Jahr die Tantiemen für ihre Werke ausgeschüttet. Die Höhe hängt davon ab, wie oft das Stück gespielt wurde, aber auch davon, ob es zur Gruppe E- oder U-Musik gehört. Für E-Musik, sogenannte Ernste Musik, gilt ein eigener, besserer Verteilungsschlüssel als für Unterhaltungsmusik. Das hängt nach Angaben der GEMA mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Aufführung zusammen.
Häufig wird kritisiert, dass die GEMA die ihr übertragenen Rechte exklusiv wahrnimmt. Diese Exklusivität geht so weit, dass Künstlerinnen und Künstler selbst nicht mehr darüber entscheiden können, was sie mit ihrer Musik machen wollen. Wenn zum Beispiel eine Komponistin, die bei der GEMA gemeldet ist, ihre eigenen Stücke auf ihrer Homepage zum Herunterladen anbieten will, muss sie dafür ein Entgelt entrichten - 0,125 Euro pro Download (Stand Juni 2006). Das kann je nach Anzahl der Downloads viel Geld kosten. Seit Sommer 2006 bietet die GEMA zwar einen kostenlosen Tarif für die „Eigenpräsentation von GEMA-Mitgliedern“, allerdings nur für den Abruf als Stream, nicht als Download.
Ob es sich lohnt, bei der GEMA einzusteigen oder nicht, muss jeder selbst entscheiden. Zu bedenken ist zunächst, dass die GEMA eine Vielzahl von Rechten wahrnimmt, die man als einzelner Künstler nicht wahrnehmen kann. So wäre es unmöglich, Geld für Sendungen im Radio oder Fernsehen zu bekommen, weil man nicht kontrollieren kann, wann und wie oft ein Song im Rundfunk ausgestrahlt wird. Ebenso wenig könnte man hier jede Nutzung einzeln abrechnen. Das Gleiche gilt für die Kopiertantiemen, die für Privatkopien erhoben werden. Diese können schon nach dem Gesetz nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Vor allem etablierte Musiker profitieren sicherlich sehr von den GEMA-Ausschüttungen. Allerdings nimmt einem die GEMA-Mitgliedschaft auch Freiheiten. So kann es zur Beispiel am Anfang der Karriere stören, Mitglied der GEMA zu sein, etwa weil mal mit neuen Vertriebswegen experimentieren und nicht an Vorgaben gebunden seil will. Mehr dazu kann man im Text „Netzlabel: Alternative Vertriebswege – Netzlabel und die GEMA“ lesen.
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten > www.gvl.de
Die GVL ist zuständig für ausübende Künstlerinnen und Künstler, deren Darbietungen (zum Beispiel Gesang, Tanz, Schauspielerei) 50 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt sind, und für Tonträgerhersteller (vor allem Plattenlabels), die an Musikaufnahmen ebenfalls bestimmte Rechte haben. Sie nimmt Leistungsschutzrechte aus der Zweitverwertung dieses Personenkreises wahr.
Leistungsschutzrechte sind Rechte, die für Werke anfallen, die nicht geistige und künstlerische Leistungen im Sinne des Urheberrechtes sind, aber die das Gesetz trotzdem für schützenswert hält. Das betrifft etwa Musiker, die nicht selbst komponierte Stücke spielen, aber auch Tonträgerhersteller, die Geld und Arbeit investieren, um Musikaufnahmen zu produzieren und dafür einen gewissen gesetzlichen Schutz verdienen. Leistungsschutzrechte gehören zu den dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten und sind diesem nicht gleichgestellt: Die Schutzdauer ist kürzer (50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Werkes) und auch der Umfang des Schutzes fällt teilweise hinter das Urheberrecht zurück. Weitere Berechtigte sind zum Beispiel Datenbankhersteller, Filmhersteller und Sendeunternehmen.
Abgaben an die GVL werden bei der Zweitverwertung von Werken fällig, das heißt, wenn Werke gesendet (über Radio, Fernsehen oder Internet) oder öffentlich aufgeführt werden (in Gaststätten oder Diskotheken). Das Inkasso der GVL läuft über die GEMA, was die öffentliche Wiedergabe in Diskotheken, Gaststätten, Läden und bei öffentlichen Veranstaltungen angeht. Das bedeutet für Musiknutzer, dass sie ihre Titellisten nicht gesondert jeweils bei GEMA und GVL abrechnen müssen.
Wahrnehmungsberechtigte - Musiker, Schauspieler, Tänzer oder andere künstlerische Produzenten - müssen, um in den Genuss der Ausschüttungen zu kommen, einen Vertrag mit der GVL abschließen. Im Gegensatz zur GEMA-Mitgliedschaft kostet die GVL-Teilnahme nichts. Um bei den Ausschüttungen des Vorjahres berücksichtigt zu werden, muss man bis zum 30. April des laufenden Jahres mit der GVL einen Vertrag abschließen. Zusätzlich braucht die Verwertungsgesellschaft jährlich Nachweisbögen, in denen die relevanten Werke, an denen man im Vorjahr mitgearbeitet hat, aufgelistet sind. Genauere Informationen zum Vorgehen und welche Nachweise mitzuliefern sind finden sich auf den Webseiten der GVL.
Die VG Wort kümmert sich um Autorinnen, Übersetzer und Verleger von schöngeistigen und dramatischen, journalistischen und wissenschaftlichen Texten. Wie schon bei den oben genannten Verwertungsgesellschaften muss man als Urheber einen Wahrnehmungsvertrag abschließen und einmal jährlich alle seine neuen Werke anmelden. Die Mitgliedschaft bei der VG Wort ist kostenlos. Sie finanziert sich ausschließlich aus den Einnahmen durch Vergütungen. Dazu gehören die Geräte- und Leermedienabgabe, die Bibliothekstantieme (öffentliche Bibliotheken zahlen für die ausgeliehenen Bücher), Abgaben für Lesezirkel und Pressespiegel, Gebühren für den Sprach- und Wortanteil von Radio und Fernsehen.
Die VG Wort experimentiert im Augenblick mit einem System, mit dem auch online publizierte Texte vergütet werden können. Das Metis-System <http://www.vgwort.de/metis.php> soll über ein Zählpixel die Aufrufe von Seiten zählen und daraus die zustehenden Tantiemen errechnen. Das System wurde Anfang 2007 gestartet; ob es funktioniert und wie es angenommen wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.
Die VG Bild-Kunst ist zuständig für Urheber, die im visuellen Bereich arbeiten, das sind bildende Künstlerinnen, Fotografen, Filmschaffende (etwa Regisseurinnen, Kameraleute, Filmproduzentinnen, aber auch Kostüm- und Szenenbildner). Wie bei den anderen Verwertungsgesellschaften müssen die Urheber erst einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft abschließen, bevor sie bei der Verteilung berücksichtigt werden können. Die Einnahmen der VG Bild-Kunst kommen zum einen aus pauschalen Urheberrechtsabgaben, wie zum Beispiel der Privatkopievergütung aus Leermedien- und Geräteabgaben, Bibliotheks- und Pressespiegeltantiemen; zum anderen aus der Verwaltung der individuellen Rechte für Reproduktionen - wenn zum Beispiel ein Bild auf einem Plakat oder in einem Buch abdruckt wird.
Eine Besonderheit des Kunstmarktes ist das sogenannte Folgerecht, das ebenfalls von der VG Bild-Kunst wahrgenommen wird. Über das Folgerecht werden Künstler an den Erlösen beteiligt, wenn ihre Werke weiterverkauft werden. Das ist vor allem wichtig, wenn der Preis eines Kunstwerks seit dem ersten Verkauf, an dessen Erlös Künstler in der Regel beteiligt sind, gestiegen ist.
Das Folgerecht wird im Urheberechtsgesetz Paragraf 26 geregelt. Gegenwärtig gelten folgende Sätze: unter 400 Euro fallen keine Abgaben an; von 400 bis 50.000 Euro Erlös 4 Prozent des Verkaufspreises; bis 200.000 Euro 3 Prozent; bis 350.000 1 Prozent; 0,5 Prozent bis 500.000; 0,1 Prozent über 500.000; der Höchstbetrag darf 12.500 Euro jedoch nicht übersteigen.
Das Gesetz ist sowohl bei Galeristen als auch Künstlern umstritten, da es negative Auswirkungen auf den Kunsthandel hat. Kunstverkäufer - Messen, Galerien und Sammler - wickeln ihre Geschäfte in Ländern ab, wo es die Abgabe nicht gibt, zum Beispiel den USA, der Schweiz oder bis vor kurzem Großbritannien. Im Zuge der Vereinheitlichung der Rechtsysteme in der EU wurde das Folgerecht aber mittlerweile in allen EU-Ländern eingeführt.
Es gibt noch eine ganze Reihe kleinerer Verwertungsgesellschaften für Film, Musikeditionen, Fernsehsendungen, Werbung usw. Es würde hier den Rahmen sprengen, auf jede Verwertungsgesellschaft einzeln einzugehen, wir verweisen daher auf die jeweiligen Internetangebote.
VG Musikedition
VG zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen von Musikwerken > www.vg-musikedition.de
VG Media
VG Media zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH > www.vgmedia.de
VFF
Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten > www.vffvg.de
GWFF
Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten > www.gwff.de
GÜFA
Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten > www.guefa.de
Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) > http://www.gema.de/musiknutzer/leermedien-geraete/
o Geräte- und Leermedienabgabe: Pauschale für Autoren > S. 298
o Netzlabel: Alternative Vertriebswege > S. 80
o Internetradio: Freier Funk im Netz > S. 93
o Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz – UrhWahrnG) > http://bundesrecht.juris.de/urhwahrng/index.html
o Telepolis: Urheberrechtsausgleich oder Subventionssteuer, Teil 1: Wie die Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen verteilen, 9. Mai 2001. > www.heise.de/tp/r4/artikel/7/7586/1.html
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