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Autor: Flechsig, Norbert P.
Titel: Zitieren beim Bewegtbild. Das Zitatrecht im Filmbereich.
Quelle: Haus des Dokumentarfilms (Hrsg.): Auf schmalem Grat – Copyright und Rechte. DOKVILLE 2006. Branchentreff Dokumentarfilm am 1. und 2. Juni 2006 im Kulturzentrum Ludwigsburg. S. 6-9.
Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Autors.
Norbert P. Flechsig
Zitieren beim Bewegtbild. Das Zitatrecht im Filmbereich
Das Recht, aus fremden geschützten Werken zitieren zu dürfen, ist in allen Kulturstaaten dieser Erde gleichermaßen anerkannt: Die Möglichkeit, fremde Geisteswerke wiederzugeben, ist unabdingbare Voraussetzung für die geistige und kulturelle Fortentwicklung der Gesellschaft. Die Ausgestaltung der Regelungen zur Zitierfreiheit unterscheidet sich jedoch in den einzelnen Rechtsordnungen. Das legeferierte Zitatrecht entstammt einer Zeit, in der die Vervielfältigung fremder Werke noch nicht in einem Maße wie heute möglich war. Die Europäische Richtlinie 2001 / 29 / EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft anerkennt die Notwendigkeit, die in den nationalen Rechtsordnungen enthaltenen Schranken des Urheberrechts vor dem Hintergrund der neuen Medien neu zu bewerten und unter Umständen einige Schranken zu öffnen.
Das Zitat aus §51 UrhG dient der Freiheit des geistigen Schaffens und damit auch der Herstellung von Filmwerken. Zitatweise Übernahmen fremder Werke oder Teile davon in Filmwerken sind vielfältig denkbar. So zählen hierzu
Aufnahme eines anderen Filmwerkes in einen neuen Film, naturgemäß überwiegend lediglich eines Ausschnittes
Einblendungen aus Filmberichterstattungen jeder Art
Verwendung von Filmausschnitten in Werbefilmen
Online-Verbreitung.
Zum Begriff des Zitats ist auf die Urform der Redewiedergabe zu verweisen. Ein anderer Begriff ist auch Redeerwähnung. Ferner sind unterschiedliche Formen und Funktionen des Zitierens und des Reformulierens zu bedenken. Ursprünglich ging es lediglich um die Integration zitierter Reden und Sprachwerke: ein Text oder zwei Texte? Die Herkunft ist geklärt. Das lateinische Verbum citare (=herbeirufen) hat die Bedeutung einer wörtlich übernommenen Stelle aus einem Text oder eines Hinweises auf eine bestimmte Textstelle. Ein Zitat ist also ein expliziter Hinweis auf einen anderen Autor und Urheber sowie seine Äußerungen. Unter »Filmzitat im Film« versteht man die Wiedergabe von sprachlichen, klanglichen oder bildlichen Erzeugnissen Dritter. Unabhängig vom jeweiligen kommunikativen Zweck dieser Wiedergabe muss ein Text-, Sprach-, Ton-, Bild- aber auch Filmzitat in formaler Hinsicht folgende Bedingungen erfüllen:
Wahrung der Integrität des Zitats.
Die Kennzeichnung des Zitats als solches.
Die Nennung des Zitaturhebers oder des zitierten Leistungsschutzberechtigten.
Unter Filmzitat wird oft auch die Verwendung einer möglichst identischen Kameraeinstellung und eines möglichst ähnlichen Szenenaufbaus eines bekannten Films bei einer neuen Produktion verstanden. Da das Bild dem ursprünglichen Film nur ähnelt, aber nicht exakt entspricht, muss das so verstandene ›Filmzitat‹, das kein Zitat im Rechtssinne ist, nicht gekennzeichnet werden und ist keine Verletzung des Urheberrechts. Indiziert wird das Zitieren eines fremden Werkes durch Begriffe wie belegen, erläutern, erhellen, veranschaulichen, erschließen, unterstützen. Voraussetzung ist immer, dass ein neues, eigenständiges Filmwerk unter zitatmäßiger Verwendung fremder Filmteile entsteht.
Grundnorm des Zitatrechts ist §51 UrhG. Nach der gesetzlichen Vorschrift des §51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, also insbesondere auch die Sendung auch ohne Genehmigung des Urhebers des verwendeten Werkes (also beispielsweise auch des fremden Films) und ohne Vergütung zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang entweder einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden, (1. Großzitat), Stellen eines Werkes nach dessen Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden (2. Kleinzitat) oder einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden (3. Musikzitat).
Generelle Voraussetzungen für ein Zitat und insbesondere auch ein Filmzitat sind:
die Abbildung muss der Erläuterung dienen;
den Gedankeninhalt aufhellen,
ihn veranschaulichen und verdeutlichen,
das Verständnis erschließen;
die Verbindung muss eine innerliche, den Darstellungs- und Lehrzweck des Textes unterstützende sein;
das Zitat muss die Nebensache zum besseren Verständnis des Textes der Hauptsache sein;
das Zitat muss der Erläuterung des Inhalts dienen, auch wenn Text ohne Erklärung unverständlich ist.
Das wissenschaftliche Großzitat: Verwendung eines ganzen Werkes in einem selbständigen, anderen wissenschaftlichen Werk wird als wissenschaftliches Großzitat bezeichnet. Privilegiert ist mithin die Wissenschaft, die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnissen. Wissenschaftlich sind Werke, die solche Erkenntnisse erarbeiten oder sich mit ihr auseinander setzen oder sie verbreiten. Erheblich sind sowohl der Inhalt des Werkes als auch die Darstellungsform. Thematisch ist der Katalog, mit dem sich solche Werke befassen müssen, nicht einzugrenzen. Hierunter fallen auch die Filmwerke und Laufbilder.
Gefordert ist die Befassung des Intellekts mit dem Werk. Keine wissenschaftlichen Werke sind solche, die keine methodisch geordnete Erkenntnis anstreben (Romane, Unterhaltungsfilme etc.). Ferner fallen hierunter nicht die politische, weltanschauliche und sonstige Propaganda und/oder Agitation.
Voraussetzung ist die Verwendung eines fremden (auch Film-)Werkes in einem selbständigen, anderen wissenschaftlichen Werk. Nicht nur die Wissenschaft im engeren Sinne und damit das Befassen an den Hochschulen unterliegt dem zulässigen Zitatrecht. Auch die Förderung der kulturellen Entwicklung im Allgemeinen soll durch das Gesetz gefördert werden, weshalb auch die Verwendung in populärwissenschaftlichen Werken hiervon gedeckt ist. Die Werkgattung ist nicht begrenzt: Auch Filme und Fernsehsendungen können neben der Hauptgruppe, den Sprachwerken, unter die Privilegierung fallen, was vorrangig bei Dokumentationen der Fall sein kann; praktisch wird dies jedoch kaum relevant, ist aber auch nicht ausgeschlossen.
Das Kleinzitat (Ausschnitte): Für das Filmwerkschaffen ist vorrangig die Ausnahmevorschrift des §51 Nr. 2 UrhG relevant, das Kleinzitat. Betroffen sind regelmäßig Rechte an Bild- und Tonträgern, an einzelnen Lichtbildern, an Sprache und Leistungen. Nur Stellen, also Teile eines fremden Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk, eingeschlossen einem Filmwerk oder einem Multimediawerk, dürfen angeführt und also zitiert werden. Für die Ausschnittverwendung muss eine innere Verbindung des fremden Werkes zum neuen Filmwerk bestehen. Das Zitat muss im Film als Beleg für eine in dem zitierten Film vertretene Auffassung oder als Grundlage für die darin stattfindenden Erörterungen dienen.
Zum Recht des Kleinzitats können folgende allgemeine Regeln für den Filmwerkbereich aufgestellt werden, wobei folgende besondere Voraussetzungen zu wahren sind, vorausgesetzt, das Vorhandensein eines eigenständigen neuen Filmwerks als selbständiges neues Film- und Fernseh- oder anderes multimediale Werk liegt vor. Die Selbständigkeit eines zitierenden Werkes fehlt, wenn fremdes Geistesgut unter dem Deckmantel einer Mehrheit von Zitaten ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben wird. Das neue Filmwerk muss eine persönliche geistige Schöpfung des Zitierenden darstellen. Das Filmwerk muss eine individuelle Gestaltungshöhe erkennen lassen. Das zitierende, neue Filmwerk muss auch dann noch als eigenständige Schöpfung bestehen bleiben, wenn das Zitat hinweggedacht wird.
Vorliegen einer Vor-Veröffentlichung des zitierten Werkes: Das zitierte, fremde Werk muss veröffentlicht sein (nicht aus privatem Poesiealbum!). Ein Werk ist nur dann veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ohne dass es im Handel erhältlich sein muss (§6 Abs. 1 UrhG).
Vorliegen einer Belegfunktion: Die wichtigste Voraussetzung eines rechtmäßigen Zitats ist die Belegfunktion des zitierten Fremdausschnitts. Der Fremdausschnitt muss beispielsweise als Beleg für eine vertretene Auffassung oder eine andere Erläuterung dessen Inhalts dienen. Hierbei sind sowohl kritische wie positive Auseinandersetzungen mit dem Beleg als auch neutral referierende Darstellungen und Interpretationen des zitierten Fremdwerks zulässig. Eingeschnittene Filme dürfen mithin nicht als bloße Wiedergabe einem Unterhaltungszweck dienen oder um ihrer selbst willen wiedergegeben werden (Fall der unzulässigen Illustration).
Konkret: Die Einblendung eines Filmausschnitts in eine Fernseh-Interviewsendung ist beispielsweise zulässig, wenn zwischen der Sendung und dem Ausschnitt eine innere Verbindung besteht. Eine solche ist zu verneinen, wenn das Zitat weder als Beleg für eine in der neuen Fernsehsendung vertretene Auffassung noch als Grundlage für die darin stattfindenden Erörterungen dient.
Als Beispiel hierfür mag folgender Sachverhalt dienen: Werden in ein kulturwissenschaftlich die Bildergeschichten eines berühmten Comiczeichners würdigendes Buch an passender Stelle 24 Zeichnungen aus im Buchtext beschriebenen Bildergeschichten lediglich zur Illustration eingefügt, handelt es sich wegen der großen Anzahl und des nur äußerlichen Textbezuges mit lediglich illustrierender Funktion um kein Zitat; entsprechendes gälte für eine filmische Aufbereitung. Fazit: Kein Zitat liegt vor, wenn der Fremdfilmbestandteil weder als Beleg für eine in der Fernsehsendung vertretene Auffassung noch als Grundlage für die darin stattfindenden Erörterungen dient.
Das Zitat muss gerade in dem gewählten Umfang erforderlich sein, um den mit seiner Ausführung verfolgten Zweck erfüllen zu können. Von hierher gibt es keine festen Längen in Wort, Ton oder Bild. Das Zitat darf nicht länger sein, als es zum Beleg der Aussage notwendig ist. Eine starre Grenze für die zeitlich zulässige Länge des Zitats besteht deshalb nicht und kann auch nicht bestehen, will man dem gesetzlichen Anspruch an ein genaues und elastisches, zutreffendes Maß entsprechen, in dem die Entnahme gerade durch den individuellen Zweck des entlehnenden Werkes gerechtfertigt wird.
Ein zulässiges Zitat kann grundsätzlich nur bei unveränderter Übernahme eines Fremdwerkes oder von fremden Werkteilen vorliegen (§62 UrhG Änderungsverbot). Es ist daher im Rahmen des Zitatrechts grundsätzlich unzulässig, einen Filmausschnitt mit einem Kommentar zu übersprechen, ohne sich hiermit auseinanderzusetzen, andernfalls dies erleichtert zu einer unzulässigen Illustration führen kann. Diese Bedenken bestehen hingegen nicht bei der Einblendung und gleichzeitigen Kommentierung einer Fotografie.
Auch aus einem Werbefilm (entsprechendes gilt für einen Hörfunkspot) darf zitiert werden, wenn sich der gesamte Filmbeitrag kritisch mit dem Inhalt des Werbefilms auseinandersetzt. Voraussetzung ist die innere Verbindung zwischen dem zitierten, fremden Werbefilm und dem Teil des neuen Werkes, der als Zitat angeführt wird. Dies ist dann gegeben, wenn sich der gesamte Filmbeitrag mit dem Inhalt des Werbefilms kritisch auseinandersetzt. Das Gegenteil wäre bei einer Untermalung oder Vervollständigung, einer Anhäufung oder einem Beigesellen des eigenen Beitrags gegeben. Die Länge des Zitats rechtfertigt sich auch hier aus dem Verhältnis des zitierten fremden Werbefilms zur Gesamtlänge des neuen Beitrags.
Es ist die selbstverständliche Pflicht des Zitierenden, einen Verstoß gegen die Pflicht zur Quellenangabe nach §63 UrhG, woher das zitierte Filmwerk stammt, zu vermeiden. Bei ganzen Sprachwerken und solchen der Musik ist gegebenenfalls auch die Nennung des Verlages, in dem das Werk erschienen ist, erforderlich. Ein Verstoß gegen die Quellenangabe führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Filmzitats. Ein Fehlen indiziert aber in starkem Maße das Nichtvorhandensein eines Belegcharakters und den diesbezüglichen Willen des Zitierenden und trägt deshalb die erhöhte Gefahr der Verpflichtung zu Schadenersatz und zur Unterlassung in sich. Es ist also mit einem gewissen Risiko verbunden. Die Quellenangabe ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dies nicht zur Verkehrssitte gehört. Dies ist weitgehend in den Sachverhaltsgestaltungen der Fall, in denen zum Zwecke eines Nachrufs zitiert wird oder sich die Quelle aus der Verwendung selbst erschließt.
Auch in den Fällen, in denen der Zitierende das Material bereits lizenzmäßig im Hause am Produktionsort mit der Verpflichtung, jede Nutzung zu entgelten, vorrätig hat, ist es selbstverständlich möglich, einen Filmausschnitt im Rahmen eines Zitats kostenfrei zu verwenden, ohne dass man hierfür nochmals vergütungspflichtig wird oder gar einen Lizenzvertrag abschließen muss. Wie man das zitierte Filmmaterial erlangt hat, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Zitats regelmäßig grundsätzlich unbeachtlich. Nur ausnahmsweise bestehen gegen ein Zitat dann Bedenken, wenn dieses auf rechtswidrige Weise (z.B. Diebstahl) erlangt wurde. Grundsätzlich kann auch aus vom Fernsehen mitgeschnittenen Aufnahmen oder ausgeliehenem Material zitiert werden, ohne dass hierfür diesbezüglich besonders befugtes Handeln vorauszusetzen ist.
Im Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip: Zum Schutz der Urheber und Leistungsschutzberechtigten ist für das right of quotation das Recht desjenigen Landes zu beachten, in dem der Film unter Verwendung zitierter Fremdfilmteile aufgeführt oder ausgestrahlt, also genutzt wird. Mit anderen Worten: Für eine Nutzung einer deutschen Filmproduktion in Frankreich, Spanien, England, Schweden oder Nord- oder Südamerika beispielsweise müssen die dort geltenden Rechtsregeln genau beachtet werden. Internationale Verträge wie das Rom Abkommen, die RBÜ, die InfoRL oder das TRIPs-Abkommen kennen eine dem deutschen Zitatrecht entsprechende Befugnis: »...wenn dies anständigen Gepflogenheiten entspricht, das zitierte Werk als Beleg dient und das Zitat keinen Ersatz für die illustrative Verwendung darstellt, also keine vollständige Werkwiedergabe darstellt.«
Ganze Bilder (also vollständige Werke) dürfen immer dann zitiert werden, wenn dies der Zitatzweck erfordert. Die Zitierfreiheit soll im Interesse des allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts der Freiheit der unbeschränkten geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen. Auch ein einzelnes Werk der bildenden Kunst oder fotografisches Werk oder Lichtbild kann Gegenstand der geistigen Auseinandersetzung in einer selbständigen Abhandlung sein und dementsprechend genehmigungsfrei zitiert werden. Die Abbildung darf nur Hilfsmittel zum Verständnis der eigenen und der fremden Darstellung sein. Das neue Filmwerk muss die Hauptsache, die fremde Abbildung, auch wenn sie ansprechend wirken soll, die Nebensache bleiben. Es ist allgemeine Meinung und die herrschende Überzeugung, dass ungeachtet des Wortlauts des §51 UrhG ganze Bildzitate grundsätzlich möglich und als ›kleines Großzitat‹ (Ziffer 1) bzw. ›großes Kleinzitat‹ (Ziffer 2) zuzulassen sind. Die filmische Verwertung eines einzelnen Lichtbildes ist nur Teil eines Ganzen, das auch vom Urheberrechtsgesetz als Einheit (Werk oder Laufbild) anerkannt ist.
Nicht erheblich ist, ob mit den Mitteln des Zitats eine gesellschaftspolitisch wünschenswerte geistige Auseinandersetzung oder ein politischer Meinungskampf erfolgen. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört lediglich, dass die Wiedergabe des fremden Bildes oder Filmausschnitts - in Gänze oder in Teilen - zu Zitatzwecken erfolgt, was sich auch in der objektiven Gestaltung niederschlagen muss. Der Zitatzweck kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn zwischen dem eigenen und dem fremden Werk eine innere Verbindung hergestellt wird: wenn das fremde Werk als Beleg oder als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient, die es verarbeitet. Hiervon ausgehend könnte man daran denken, dass ein zu Belegzwecken zitiertes Großfoto (beispielsweise ein Bild von Marlene Dietrich aus ihrer Zeit als »Star«) veröffentlicht wird, um zu belegen, dass eben dieses Bild eine Fälschung darstellt.
Nur derjenige, der einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik übernimmt, kann sich auf das Musikzitatrecht berufen, wenn er diesen Ausschnitt mit den obigen Voraussetzungen in einem selbständigen Werk der Musik anführt (§51 Ziffer 3 UrhG). Als selbständige Werke der Musik kommen nur andere Musikwerke in Betracht. Das Musikzitat kann ein Zitat von beliebiger Tonträgermusik sein.
Der Referentenentwurf eines neuen UrhG 2004/ Regierungsentwurf vom 22.3.2006 sieht in §51 UrhG eine redaktionelle Neufassung des Zitatrechts vor. Der Text soll zukünftig lauten: »Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats, sofern die Nutzung anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werks nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.«
Mit der vorgeschlagenen Neufassung des §51 UrhG wird die Schranke der Zitierfreiheit mit Blick auf weitere Werkarten vorsichtig erweitert und zugleich an Art. 5 Abs. 3 Buchstabe d) der Informationsrichtlinie angeglichen. Nach Auffassung des BMI werde »die bisherige Formulierung in Literatur und Rechtsprechung als zu eng und zu kasuistisch angesehen.« Eine Beschränkung der Zitierfreiheit auf ›Sprachwerke‹ der Nummer 2 bedürfe der Erweiterung, wie der Bundesgerichtshof diese Regelung bereits im Wege der Analogie auf Filmzitate ausgeweitet hatte (BGHZ 99, 162 (165) - Laterna Teutonica). Hierin hatte der Bundesgerichtshof betont, dass das vom Gesetz berücksichtigte Allgemeininteresse an der Förderung des kulturellen Lebens nicht auf Sprachwerke begrenzt sei. Für weitere Bereiche, etwa Multimediawerke oder Werke der Innenarchitektur, steht eine höchstrichterliche Klärung aus. Daher erscheint dem Gesetzgeber eine vorsichtige inhaltliche Erweiterung der Zitierfreiheit gerechtfertigt.
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs wird durch die Neufassung des Satzes 1 im Sinne der Richtlinie die Zitierfreiheit als Generalklausel formuliert. Damit sind Filmzitate in dem durch den Bundesgerichtshof geklärten Rahmen nunmehr gestützt auf die gesetzliche Regelung zulässig. Auch Zitate von Multimediawerken sind künftig zulässig. Durch die Neufassung als Generalklausel soll die Zitierfreiheit jedoch nicht grundlegend erweitert werden, es werden lediglich einzelne, aus der unflexiblen Grenzziehung des geltenden Rechts folgende Lücken geschlossen. Daher wird in Satz 2 als beispielhafte Aufzählung von Fällen einer zulässigen Nutzung der Wortlaut der bisherigen Regelung beibehalten und damit deutlich, dass die bisher zulässige Nutzung auch weiterhin zulässig bleibt.
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