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Autor: Kreutzer, Till.

Titel: Software und Spiele kopieren: Das Lizenzmodell entscheidet.

Quelle: Djordjevic, Valie / Gehring, Robert A. / Grassmuck, Volker / Kreutzer, Till / Spielkamp, Matthias (Hg.): Urheberrecht im Alltag - Kopieren, bearbeiten, selber machen. iRights.info. Bonn 2008, S. 29-33.

Verlag: Bundeszentrale für politische Bildung.

Dieser Artikel wird unter der folgenden Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht:

http://creativecommons.org/licences/by-nd/2.0/de/



Till Kreutzer

Software und Spiele kopieren: Das Lizenzmodell entscheidet



Wer Software kopieren will, muss einige Sonderregeln beachten: Im Gegensatz zu Musik-CDs oder Film-DVDs sind die Regelungen strenger. Bevor man also seinen Brenner anwirft und Microsoft Word oder das neueste Computerspiel kopiert, sollte man sich erkundigen, was erlaubt ist und was nicht.



Die Grundregeln

Wie andere Werke genießen auch Computerprogramme jeglicher Art urheberrechtlichen Schutz. Was bedeutet das? Zunächst einfach nur: Was urheberrechtlich geschützt ist, darf nicht ohne Weiteres kopiert werden. Im Urheberrecht wird dafür der Begriff „vervielfältigen“ benutzt. Gemeint ist damit eine Nutzungshandlung, der im Normalfall der Urheber oder ein anderer Rechteinhaber - bei Software zumeist eine Softwarefirma - zustimmen muss. Diese Zustimmung wird bei Computerprogrammen unter Umständen durch eine sogenannte Lizenz erteilt. Es gibt aber gesetzliche Regeln, nach denen es erlaubt ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. Zusammengefasst: Ohne zu fragen ist kopieren nur legal, wenn es a) vom Gesetz oder b) vom Inhaber der Rechte erlaubt wurde.



Erlaubte und verbotene Kopien – was das Gesetz sagt

Die meisten Programme stehen unter sogenannten proprietären Lizenzen, wie etwa dem Microsoft-Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA). Diese gestatten es dem Nutzer im Regelfall nicht, Kopien vom Programm anzufertigen. Selbst wenn Lizenzbestimmungen solche Verbote enthalten, gilt aber eine zwingende gesetzliche Befugnis: Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Computerprogramms hat das Recht, eine Sicherungskopie zu machen.

Eine Sicherheitskopie ist ein Vervielfältigungsstück, das nur anfertigen darf, wer ein Original besitzt und auch nur dann, wenn es erforderlich ist. Das heißt: Liefert der Hersteller oder Verkäufer des Programms schon eine Kopie mit, darf auch der Besitzer eines Originalprogramms keine zusätzliche Kopie machen. Das heißt auch: Verkaufe ich mein Programm, muss ich die Sicherheitskopie löschen oder dem Käufer mitgeben. Anders also als bei der für Filme oder Musik geltenden Privatkopierregelung ist eine Vervielfältigung von Computerprogrammen - auch zu rein privaten Zwecken - nur zulässig, wenn man ein Original besitzt. Es ist auch - anders als bei der Privatkopieschranke - nicht gestattet, Kopien meines Programms für einen zweiten Rechner oder zur Weitergabe an Freunde oder Familienmitglieder herzustellen. Dies müsste mir der Anbieter der Software (etwa Microsoft) ausdrücklich erlauben, was eigentlich nur gemacht wird, wenn man eine Software mit mehr als einer Lizenz gekauft hat.

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Kopieren nur in engen Grenzen

Daran zeigt sich sehr deutlich, dass der Gesetzgeber das Kopieren von Computerprogrammen nur in sehr engen Grenzen gestattet. Das Tauschen von kommerziellen Programmen in Gameclubs, im Internet, Tauschbörsen oder über Warez-Server ist also rechtswidrig. Das gilt natürlich erst recht für den Verkauf von kopierten Computerprogrammen - egal ob es um den gebrannten Rohling auf dem Flohmarkt geht oder groß angelegte Raubkopieverkäufe durch einen internationalen Softwarepiraterie-Ring.

Allerdings darf man sein Original weitergeben oder wieder verkaufen. Das Urheberrecht gestattet es, Werkstücke (wie eine CD-ROM), die einmal vom Berechtigten in den Verkehr gebracht wurden, später frei weiterzuveräußern.

Es ist also Vorsicht geboten: Wenn ich beispielsweise Word, Second Life, Excel oder Photoshop kopiere, selbst wenn es nur für den privaten Gebrauch ist, verstoße ich gegen das Urheberrecht. Einzige Ausnahme ist die Sicherungskopie. Wer sich hieran nicht hält, kann auf Schadensersatz verklagt werden und er macht sich unter Umständen sogar strafbar.

Indem ich ein Computerspiel zum Download auf einen Warez-Server hochlade oder in den Shared-Ordner von E-Donkey ablege, begehe ich also genauso eine Urheberrechtsverletzung wie der Softwarekopierer, der bei E-Bay Raubkopien versteigert. Dass der E-Bay-Verkäufer hiermit Geld verdient, der Spieletauscher aber nicht, spielt erst im Rahmen der möglichen Rechtsfolgen eine Rolle. Dies kann sich auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzes auswirken oder - wenn es um die Strafbarkeit geht - heißen, dass der Verkäufer möglicherweise ins Gefängnis geht, der Spieler mit einer Geldstrafe davonkommt oder gar nicht bestraft wird.

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Sicherungskopien von kopiergeschützten Computerprogrammen

Ob Sicherungskopien von Computerprogrammen gemacht werden dürfen, wenn ein Computerprogramm oder Computerspiel kopiergeschützt vertrieben wird, ist eine derzeit weitgehend ungeklärte Rechtsfrage. Nach einer Ansicht soll dies zulässig sein, weil das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie etwaigen Regelungen zum Schutz von Kopierschutztechnologien bei Software vorgeht. Wäre dem zu folgen hieße dies, dass der Nutzer die Kopierschutzmaßnahme selbst umgehen dürfte, um seine Sicherungskopie herzustellen. Es ergäbe sich damit eine andere Rechtslage als bei Musik, Texten, Fotos oder Filmen, wo so etwas nicht erlaubt ist. Der Unterschied erklärt sich daraus, dass sich auch die Regelungen über die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bei Computerprogrammen von denen unterscheiden, die für andere Werkarten gelten.

Nach der Gegenansicht soll eine solche Umgehung auch dann unzulässig sein, wenn sie nur vorgenommen wird, um eine Sicherungskopie herzustellen. Der Nutzer soll hiernach nur einen Anspruch gegen den Rechteinhaber (im Zweifel den Softwarehersteller) auf Herausgabe einer weiteren Kopie haben. Geht das Original der Software also kaputt, müsste man sich nach dieser Meinung an den Hersteller wenden und darum bitten, einen neuen Datenträger zugeschickt zu bekommen.

Was richtig ist, ist - wie gesagt - bis heute ungeklärt. Die Gerichte haben sich hiermit ersichtlich noch nicht befasst. Immerhin spricht einiges für die Annahme, dass Sicherungskopien auch von geschützten Datenträgern gemacht werden dürfen. Eingehende Untersuchungen sind zu diesem Schluss gekommen, da der Sicherungskopie (anders als der Privatkopie bei anderen Inhalten als bei Computerprogrammen) von den europäischen und deutschen Gesetzgebern ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wurde.



Kopieren mit Erlaubnis: Shareware, Freeware, Open Source, Public Domain

Nicht jeder Programmierer oder Softwarehersteller hat etwas gegen das Kopieren seiner Software. Viele Anbieter stellen ihre Software für eine mehr oder weniger freie Nutzung zur Verfügung. Solche Programme werden dann in Form von Shareware, Public-Domain- oder Open-Source-Software vertrieben. Sie sind meist allgemein über das Internet oder FTP-Server zu bekommen.

Bei Shareware, Public Domain oder Open Source handelt es sich um Lizenzmodelle. Sie unterscheiden sich zwar untereinander im Detail erheblich, haben jedoch eins gemeinsam: Der Nutzer erhält vom Berechtigten die Erlaubnis, die Software mehr oder weniger frei zu verwenden und zu kopieren. Besonders bei Public-Domain- und Open-Source-Programmen (auch freie Software genannt) ist es dem Anwender zudem gestattet, die Software weiterzugeben oder online zu stellen.

Bei Shareware gibt es meist gewisse Beschränkungen der Nutzungsfreiheit (die so weit gehen können, dass man von einer eigentlichen Nutzungsfreiheit nicht mehr sprechen kann). Dennoch darf auch Shareware im Regelfall zunächst einmal kopiert, also etwa aus dem Internet heruntergeladen und häufig auch an Dritte weitergegeben werden. Die Nutzungsfreiheit gilt dann aber oft nur zeitlich begrenzt. Viele Shareware-Versionen von Computerprogrammen werden eher zu Testzwecken verteilt. Der Nutzer kann die Software für eine bestimmte Zeit kostenlos ausprobieren und muss danach für die Weiternutzung eine Lizenzgebühr bezahlen.



Ganz urheberrechtsfrei geht es nicht

Public-Domain-Software zeichnet sich dadurch aus, dass der Urheber auf seine Rechte an dem Programm gänzlich verzichtet. Sie ist damit copyright-frei. Nach deutschem Urheberrecht, das sich vom US-amerikanischen Copyright wesentlich unterscheidet, ist ein völliger Verzicht auf das Recht nicht möglich. Dennoch kann man auch hierzulande Public-Domain-Software frei kopieren und weitergeben. Weitere Informationen über die Verbreitung von Software unter Open-Source- oder Shareware-Lizenzen gibt es bei iRights im Bereich: Selber machen/Software.

Will man herausfinden, ob man eine Software kopieren oder weitergeben darf, muss man die Lizenzbestimmungen lesen. Sie sind sowohl kommerzieller als auch freier und Public-Domain-Software sowie Shareware nahezu jedem Programm als Teil der Nutzungsbedingungen beigefügt oder können von den Downloadseiten, auf denen man die Software erhält, heruntergeladen werden.



Weitere Texte zum Thema

o Software veröffentlichen: Wem gehören die Rechte? > S. 63

o Proprietäre Softwarelizenzen: Standard für kommerzielle Programme > S. 172



Zum Thema im Internet

o Wikipedia zu Shareware > http://de.wikipedia.org/wiki/Shareware

o Wikipedia zu Freeware > http://de.wikipedia.org/wiki/Freeware

o Informationen über Rechtsfragen bei Open-Source-Software: Institut für Rechtsfragen der Freien und Open-Source-Software (ifrOSS) > www.ifross.de






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