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Autor: Passek, Oliver / Kreutzer, Till.
Titel: Musik und Filme kopieren – Privatkopie und Co.
Quelle: Djordjevic, Valie / Gehring, Robert A. / Grassmuck, Volker / Kreutzer, Till / Spielkamp, Matthias (Hg.): Urheberrecht im Alltag - Kopieren, bearbeiten, selber machen. iRights.info. Bonn 2008, S. 23-28.
Verlag: Bundeszentrale für politische Bildung.
Dieser Artikel wird unter der folgenden Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht:
http://creativecommons.org/licences/by-nd/2.0/de/
Oliver Passek / Till Kreutzer
Musik und Filme kopieren – Privatkopie und Co.
Musik und Filme auf CDs, DVDs, Videos und anderen Trägern darf man für den privaten Gebrauch, etwa um sie gemeinsam mit Freunden anzusehen oder anzuhören, vervielfältigen. Es sei denn, sie sind kopiergeschützt.
An sich ist das Vervielfältigen eines urheberrechtlich geschützten Werkes nur mit Zustimmung des Rechteinhabers gestattet. Für den privaten Bereich hat der Gesetzgeber jedoch die sogenannte Privatkopieschranke eingeführt, die es erlaubt, Kopien von geschützten Werken, wie CDs, DVDs oder Fernsehsendungen herzustellen, um sie für private Zwecke zu nutzen. Sie lässt für die Vervielfältigung von Filmen und Musik zunächst einen relativ breiten Spielraum: Für den Konsum im privaten Umfeld (Familie, Freundeskreis) darf man einzelne Vervielfältigungen von Werken herstellen. Das gilt also sowohl für Musik als auch für Spiel-, Fernseh- oder Dokumentarfilme. (Achtung! Für Computerprogramme und elektronische Datenbankwerke gelten Sonderregeln.) Dabei muss als Vorlage kein eigenes Werkstück verwendet werden. Das heißt, man darf zum Beispiel Fernseh- oder Radiosendungen zu privaten Zwecken aufnehmen, Dateien aus dem Internet herunterladen oder sich für den privaten Gebrauch Kopien von ausgeliehenen CDs und Videos machen, egal ob diese von Freunden oder aus der Videothek stammen. Grundsätzlich darf man sich sogar Filme aus dem Internet herunterladen. Allerdings gibt es dabei so viele Einschränkungen, dass es in der Praxis häufig rechtswidrig sein wird. Dies hängt mit der rechtlichen Beurteilung von im Internet und vor allem in Tauschbörsen zur Verfügung gestellten Dateien und dem Verbot des Umgehens von Kopierschutzmaßnahmen (mehr dazu später) zusammen. Die Privatkopie ermöglicht also die meisten Handlungen im privaten Umfeld, ohne dass der Nutzer hierfür Genehmigungen einholen müsste. Zum Ausgleich für diese Freiheit werden auf Kopiermedien - wie CD-Rohlinge oder Videokassetten und Kopiergeräte, zum Beispiel CD-Brenner oder Videorekorder - Abgaben erhoben, die bereits im Kaufpreis enthalten sind.
Wichtig ist, dass die Privatkopieschranke - wie der Begriff schon sagt - nur für private Nutzungen gilt. Wer etwa einen eigenen Film produziert, darf ihn zwar zu privaten Zwecken mit urheberrechtlich geschützter Musik unterlegen. Aber er darf diesen Film dann eben nicht mehr öffentlich aufführen, zum Download anbieten oder verkaufen, ohne vorher die Musikrechteinhaber um Erlaubnis zu fragen. In den meisten Fällen werden sie darauf bestehen, dass Lizenzgebühren für die Musik bezahlt werden. Entsprechend gilt diese Regelung für alle anderen Werke (Fotos, Texte, Videos und vieles mehr): Dinge im Internet oder in einem gedruckten Magazin zu veröffentlichen, auf CD oder DVD zu verkaufen oder zum Download bereitzuhalten, sind keine Handlungen, die durch die Privatkopie gedeckt sind. Das Gleiche gilt für die Benutzung von Tauschbörsen: Auch wenn es nach der Privatkopieregelung unter Umständen zulässig ist, etwa ein Musikstück von einem anderen Teilnehmer der Tauschbörse herunterzuladen; den Titel dann wieder zu „sharen“, also zum Download freizugeben, ist in jedem Fall unzulässig. Wer nicht auf fremde Inhalte in eigenen Produktionen verzichten möchte, sollte Ausschau halten nach Werken, die unter sogenannten alternativen Lizenzen veröffentlicht werden, wie etwa der Creative-Commons-Lizenz. Diese Inhalte dürfen zumindest zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet und auch wieder veröffentlicht werden.
Die Freiheiten aus der Privatkopieregelung sind jedoch nicht so weitreichend, wie es zunächst scheint. Bei der Beurteilung, ob Privatkopien angefertigt werden dürfen, sind vielmehr noch diverse Faktoren zu bedenken. Im Film- und Musikbereich erfährt die Privatkopie die bedeutendste Einschränkung durch den sogenannten Schutz technischer Maßnahmen. Hiernach gilt: Für das Kopieren von Filmen und Musik-CDs auch zu rein privaten Zwecken darf man keinen Kopierschutz umgehen, auch nicht, wenn man nur vorhat, eine Sicherheitskopie anzufertigen.
Die meisten Filme kommen heute kopiergeschützt auf den Markt. Denn das Kopierschutzsystem CSS wird bei DVDs standardmäßig eingesetzt. Soweit die Kopierschutzsysteme nicht gänzlich unwirksam sind - denn dann gilt das Umgehungsverbot nicht - sind Privatkopien im Filmbereich kaum noch zulässig. CSS ist - wenn auch nicht absolut umgehungssicher - im Zweifel nicht als gänzlich unwirksam zu bezeichnen. Zulässig ist bei Filmen daher eigentlich nur noch die Aufzeichnung aus dem Fernsehen, oder alte Videokassetten zu überspielen, die nicht kopiergeschützt sind (auch bei VHS gab es schon Kopierschutzsysteme). Bei Musik-CDs ist das ein wenig anders: Hier gibt es immer noch viele Angebote ohne Kopierschutz. Dadurch spielt die Privatkopie im Musikbereich eine stärkere Rolle als bei Filmen.
Obwohl es nicht erlaubt ist, einen Kopierschutz zu umgehen, halten es die meisten Experten für zulässig, kopiergeschütztes digitales Material analog zu kopieren (sogenannte analoge Lücke). Nach dieser Ansicht wäre es also zum Beispiel möglich, eine kopiergeschützte DVD auf eine Videokassette zu kopieren. Andere Juristen vertreten allerdings die Gegenmeinung: Hiernach verstoßen auch solche Kopien gegen das Umgehungsverbot und sind damit untersagt. Immerhin hat es schon einmal eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Main) gegeben, in der die Ansicht bestätigt wurde, dass man mit analogen Kopien digitale Kopierschutzsysteme nicht umgeht. Hiernach ist es also erlaubt, Kopierprogramme zu verwenden, die über den Umweg einer analogen Kopie ein digitales Vervielfältigungsstück erstellen.
Ab wann ein Schutzmechanismus „wirksam“ und damit gegen Umgehunggeschützt ist, ist daneben eine bis heute weitgehend ungeklärte Frage. Die meisten Juristen scheinen sich darin einig zu sein, dass weder eine hundertprozentige Wirksamkeit vorliegen muss noch jeglicher Pseudoschutz genügen kann. Ein extremes Beispiel: Auf einer CD-Hülle befindet sich ein Aufkleber „kopiergeschützt“, faktisch ist auf der CD aber gar kein technischer Kopierschutz. Ein Kopieren dieser CD würde keine rechtswidrige Umgehung des Kopierschutzes bedeuten. Bei der Beurteilung, welche technischen Schutzmaßnahmen als „wirksam“ anzusehen sind, wird von einem Durchschnittsnutzer ausgegangen, also von jemandem, der weder Computerlaie noch professioneller Cracker ist. Lässt sich eine Audio-CD beispielsweise mit einem entsprechenden Laufwerk ohne Weiteres und ohne dass der Nutzer es merkt kopieren, begeht der Nutzer, der eine private Vervielfältigung vornimmt, keinen Verstoß gegen das Umgehungsverbot. Ist zur Umgehung dagegen ein spezielles Crackprogramm notwendig, ohne das es nicht möglich ist, eine Vervielfältigung anzufertigen, handelt es sich im Zweifel um eine „wirksame“ und damit gegen Umgehung geschützte technische Maßnahme.
Filme und Musik aus dem Internet darf man nur dann herunterladen - das heißt zu privaten Zwecken vervielfältigen - wenn die Vorlage nicht „offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde“. Die Frage, wann eine Datei, die über das Internet angeboten wird, objektiv (und das heißt: allgemein erkennbar) rechtswidrig hergestellt wurde, ist weitgehend ungeklärt.
Bezogen auf Filme wird in der Rechtsliteratur vertreten, dass sie auf keinen Fall heruntergeladen werden dürfen, bevor sie auf dem Markt offiziell angeboten werden. Dies trifft vor allem auf Filme zu, die noch nicht im Kino uraufgeführt wurden und auch auf DVDs, die noch nicht erschienen sind. Ist ein Film noch nicht auf Video oder DVD erschienen, wurde er im Zweifel im Kino aufgezeichnet. Dies ist - wohl für jedermann offensichtlich - verboten, so dass es sich um eine „offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ handelt. Wird ein Film bekanntermaßen nur auf kopiergeschützten DVDs vertrieben, gilt das Gleiche, solange er nicht im Fernsehen gezeigt wurde. Ob das Recht allerdings wirklich so auszulegen ist, ist nach wie vor unklar. Denn auch hierüber haben deutsche Gerichte noch nicht entschieden.
Ist ein Film dagegen bereits im Fernsehen gelaufen, wäre eine digitale Kopie desselben, die in einer Tauschbörse angeboten wird, nicht ohne Weiteres „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ worden. Es könnte sich ja auch um eine rechtmäßig hergestellte Privatkopie handeln. Wichtig ist vor allem Folgendes: Da das Gesetz auf die „offensichtlich rechtswidrige“ Herstellung der Kopiervorlage abzielt, werden dem Nutzer keine Prüfungspflichten auferlegt. Er muss also nicht etwa einen Rechtsanwalt aufsuchen, um sich zu informieren oder ähnliches. „Offensichtlich rechtswidrig“ bedeutet vielmehr, dass die Rechtswidrigkeit der Kopiervorlage quasi ins Auge sticht, für jedermann ohne Weiteres erkennbar ist.
Bei Musik gibt es noch weniger Anhaltspunkte für den Nutzer, ob die Vorlage „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellt wurde oder nicht. Zwar wird mitunter vertreten, dass jedes Stück, das in Filesharing-Börsen angeboten wird, unter den Generalverdacht fällt, rechtswidrig hergestellt worden zu sein. Die herrschende Ansicht meint jedoch zu Recht, dass der Nutzer im Regelfall nicht erkennen könne, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Kopiervorlage hergestellt wurde. So ist zum Beispiel auch möglich, dass derjenige, der die Kopiervorlage hergestellt hat, in einem Land lebt, in dem jede Vervielfältigung rechtmäßig ist, in dem es vielleicht gar kein Urheberrechtsgesetz gibt. Bestehen solche Unsicherheiten, ist es eben gerade nicht „offensichtlich“, dass die Kopiervorlage rechtswidrig hergestellt wurde.
Daher sind nach der herrschenden Ansicht die meisten Downloads zulässig. Das wird sich demnächst jedoch ändern. Der deutsche Gesetzgeber hat im September 2007 das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ verabschiedet, das auch als „Zweiter Korb“ bekannt ist. Es ist Anfang 2008 in Kraft getreten. In Bezug auf die Privatkopieregelung gibt es eine wesentliche Änderung. In Zukunft sollen Kopien zu privaten Zwecken nur noch angefertigt werden dürfen, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“ Im Klartext heißt das, dass auch solche Dateien nicht heruntergeladen werden dürfen, die für jedermann erkennbar rechtswidrig online gestellt wurden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder weiß oder wissen muss, dass zum Beispiel die Film- oder Musikindustrie keine Dateien in Tauschbörsen einstellen würde. Trifft das zu, sind Downloads solcher Dateien nicht erlaubt.
Trotz dieser Gesetzesänderung wird es auch in Zukunft noch häufig fraglich sein, ob die Kopiervorlage im Internet „offensichtlich rechtswidrig“ online gestellt wurde. Denn viele Künstler, Autoren oder Filmemacher - ja selbst Unternehmen aus der Unterhaltungsindustrie - nutzen das Internet zunehmend als Verbreitungsmedium. Zum Teil stellen die Rechteinhaber selbst ihre Inhalte in Tauschbörsen ein. Liegt ein solcher Fall vor, sind die entsprechenden Dateien natürlich nicht offensichtlich rechtswidrig online gestellt worden. Vielmehr ist dies rechtmäßig geschehen. Solche Dateien dürfen selbstverständlich auch heruntergeladen werden.
Macht ein Nutzer oder eine Nutzerin eines Films oder eines Musikstücks Vervielfältigungen, die nicht unter die Privatkopieregelungen fallen und die auch ansonsten nicht durch den Berechtigten oder das Gesetz erlaubt werden, begeht er oder sie eine Urheberrechtsverletzung. Dies sagt aber noch nicht aus, welche rechtlichen Konsequenzen drohen. Die Rechtsfolgen können, je nachdem, ob die Urheberrechtsverletzung zu privaten oder kommerziellen Zwecken erfolgt ist, erheblich variieren.
Allgemein gilt: Alle Urheberrechtsverletzungen können zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden. Zivilrechtliche Verstöße können von den Rechteinhabern mit Abmahnungen und Klagen verfolgt werden. Hierbei werden in der Regel Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Strafrechtlich kann das Vergehen von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden, die im Ergebnis Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen können. Allerdings sind Urheberrechtsverletzungen nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen werden, wenn also der Nutzer weiß, dass er rechtswidrig handelt.
Einen Kopierschutz zu umgehen, um eine rein private Vervielfältigung herzustellen, ist zwar nicht strafbar, bleibt aber ein zivilrechtlicher Verstoß. Der Rechteinhaber des Films kann zivilrechtlich - wie oben beschrieben - dagegen vorgehen.
Das bedeutet zunächst, dass Urheberrechtsverletzungen unabhängig davon relevant sind, ob sie zu gewerblichen oder privaten Zwecken begangen wurden. Eine Vervielfältigung zu privaten Zwecken, die nicht durch das Urheberrecht gestattet ist - beispielsweise von einem Computerprogramm, bei dem die Privatkopieschranke nicht gilt (man darf von Computerprogrammen nur eine Sicherungskopie machen) - kann daher ebenso verfolgt werden, wie der Verkauf hunderter Schwarzkopien bei E-Bay.
Unterschiede ergeben sich bei den rechtlichen Konsequenzen. Das gilt zunächst für strafrechtliche Folgen: Bagatelldelikte werden von der Staatsanwaltschaft häufig gar nicht verfolgt, die Verfahren in der Regel eingestellt. Jedenfalls aber (soweit es zu einer Verurteilung kommen sollte) wird die Schwere eines Delikts bei der Strafzumessung berücksichtigt. Der gesetzliche Strafrahmen bei Urheberrechtsverletzungen sieht Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (bei „normalen“ Delikten) beziehungsweise bis zu fünf Jahren (bei gewerblichen Verletzungen) vor.
Auch für zivilrechtliche Sanktionen ist die Schwere der Verletzungshandlung von maßgeblicher Bedeutung. Dies gilt zum Beispiel für die Höhe des Schadensersatzes oder die Abmahngebühren.
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